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Themenbereich: 5. Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts

5.2. Stiftungssatzung

Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Stiftungssatzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan einer Stiftung dar.

In der Stiftungssatzung müssen folgende Regelungen getroffen werden:

  • Name der Stiftung
  • Sitz der Stiftung
  • Zweck der Stiftung
  • Vermögen der Stiftung
  • Bildung des Vorstands der Stiftung

Tipp: Das Festhalten weiterer Regelungen wird empfohlen (wie beispielsweise im Muster einer Stiftungssatzung des Regierungspräsidiums Stuttgart). Betrachten Sie das Muster bitte nur als Orientierungshilfe. Es stellt die rechtlich notwendigen und gebotenen Regelungen in den Mittelpunkt.

Unerheblich ist, ob der Stifter das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen (z.B. Direktorium, Verwaltungsrat, Kuratorium) verleiht. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich um ein Vertretungsorgan im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Dies hat die Satzung klarzustellen. Festlegungen über die Bildung des Vorstands betreffen insbesondere die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung.

Darüber hinaus kann der Stifter der Satzung weitere Bestimmungen hinzufügen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vom Stifter – je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung – in seine Überlegungen einbezogen werden. Es können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden:

  • Zahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder weiterer Stiftungsorgane (z.B. ein zusätzlicher Fachbeirat)
  • bei mehreren Stiftungsorganen: die Trennung der Geschäftsbereiche und die Vertretungsberechtigung dieser Organe
  • Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe
  • Voraussetzungen für Satzungsänderungen und das dabei einzuhaltende Verfahren
  • etwaige Rechtsansprüche der durch die Stiftung Begünstigten
  • Voraussetzungen für die Aufhebung der Stiftung und das dabei einzuhaltende Verfahren
  • Erwerber des Vermögens nach Erlöschen der Stiftung und die weitere Verwendung des Vermögens in diesem Fall

Tipp: Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

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