• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 5. Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts

5.3. Verwaltung einer Stiftung

Die Stiftungsverwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.

Die Stiftung muss sparsam und wirtschaftlich verwaltet werden. Dies bezieht sich nicht nur auf das Stiftungsvermögen, sondern auf die gesamte Verwaltungstätigkeit und die Organisation. Es verbietet zu hohe Verwaltungskosten und unangemessen hohe Entschädigungen für Organmitglieder. Dies bedeutet auch eine rentierliche Anlage des Stiftungsvermögens. Die "konservative" Anlagestrategie geht davon aus, dass höchstens ein Drittel des Gesamtkapitals in Anlagen mit einem gewissen Verlustrisiko investiert werden darf.

Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten (Werterhaltung). Es ist dabei von anderem Vermögen getrennt zu halten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wenn sie werterhaltend oder wertsteigernd sind. Auf den Ausgleich inflationsbedingter Verminderungen des Vermögens sowie sonstiger Verluste ist zu achten.

Außerdem müssen Stiftungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung Rechnung führen. Die Anforderungen richten sich nach Art und Größe der Stiftung und reichen von einer geordneten Zusammenstellung der Belege und einfacher Bilanzierung bei kleineren Stiftungen bis zu doppelter kaufmännischer Buchführung und gegebenenfalls sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften bei größeren Stiftungen.

Hinweis: Die Grundsätze der Rechnungs- und Berichtsklarheit sowie der Rechnungs- und Berichtswahrheit müssen immer beachtet werden.

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