• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 3. Mitgliedschaft in einem Verein

3.2. Austritt - Vereinsstrafe - Ausschluss

Austritt

Als Mitglied in einem Verein sind Sie grundsätzlich zum Austritt aus diesem berechtigt. Ihren Austritt können Sie durch eine Erklärung vollziehen, die mit dem Zugang bei einem Vorstandsmitglied oder dem nach der Satzung sonst für den Empfang zuständigen Organ wirksam wird.

Die Satzung kann eine schriftliche Austrittserklärung, nicht aber eine strengere Form oder eine Begründung verlangen. Den Austritt als solchen kann die Satzung nicht verhindern. Sie kann aber vorsehen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

Vereinsstrafe

Der Verein kann unter bestimmten Umständen ein Fehlverhalten seiner Mitglieder durch eine Vereinsstrafe missbilligen. Voraussetzung ist, dass die Satzung Bestimmungen darüber enthält,

  • welches vereinsschädigende Verhalten eine Vereinsstrafe auslösen soll,
  • welches Organ für die Verhängung der Vereinsstrafe zuständig ist und
  • welche Sanktionen verhängt werden können.

Hinweis: Das Verfahren, in dem die Vereinsstrafe verhängt werden soll, muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Dazu gehört insbesondere, dass das Mitglied die Chance bekommt, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Ausschluss

Als stärkste Strafe kommt der dauerhafte Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein in Betracht. Die Überprüfung von Vereinsstrafen durch die ordentlichen Gerichte unterliegt bestimmten Besonderheiten.

Hinweis: Wird gegen Sie als Mitglied eines Vereins eine Vereinsstrafe verhängt, die Sie nicht hinnehmen möchten, sollten Sie so bald wie möglich rechtskundigen Rat einholen, da die Anfechtung solcher Maßnahmen durch die Satzung an bestimmte Fristen gebunden sein kann.

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