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Themenbereich: Landtagswahl Baden-Württemberg

2. Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.

Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden.

Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie

  • das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben oder
  • Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und für Sie eine Betreuung für alle Angelegenheiten (Vollbetreuung) bestellt wurde.

Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt. Daher sind Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) - anders als bei den Europa- oder Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt, auch wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg haben.

Wählerverzeichnis

Im Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.

Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Stichtag (35. Tag vor der Wahl). Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen.

Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnsitz angemeldet waren, erhalten Sie - ohne einen Antrag stellen zu müssen - spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".

Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung fünf Tage während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.

Wahlteilnahme bei Umzug

Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren.

Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in den neuen Wahlbezirk nicht möglich.

Wenn Sie im Wählerverzeichnis am alten Wohnort eingetragen sind, aber am neuen Wohnort wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
  • Wenn Ihre neue Wohnortgemeinde im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen.
  • Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und per Briefwahl Ihre Stimme abgeben.

Verfahren

Termine

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