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Themenbereich: Europawahl

3. Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht ist bei der Europawahl das Recht, sich um einen Sitz im Europäischen Parlament zu bewerben.

Für die Europawahl können Sie kandidieren, wenn Sie am Wahltag

Als Deutscher oder Deutsche sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder
  • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Als Unionsbürger oder Unionbürgerin sind Sie wählbar, wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und am Wahltag

  • die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen und
  • mindestens 18 Jahre alt sind.

Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie von der Wählbarkeit ausgeschlossen, wenn Sie

  • in der Bundesrepublik Deutschland oder in Ihrem Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
  • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder
  • infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.

Wahlvorschläge können von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereicht werden. Eine Partei oder eine sonstige politische Vereinigung kann entweder eine Liste für einzelne Bundesländer (in jedem Bundesland nur eine Liste) oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer einreichen.

Im Wahlvorschlag kann neben jedem Bewerber und jeder Bewerberin ein Ersatzbewerber oder eine Ersatzbewerberin aufgeführt werden.

In einem Wahlvorschlag kann als Bewerber oder Bewerberin beziehungsweise Ersatzbewerber oder Ersatzbewerberin nur benannt werden, wer nicht gleichzeitig in einem anderem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber oder Bewerberin benannt ist.

Listen für einzelne Bundesländer von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen persönlich und handschriftlich von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes, in Baden-Württemberg von 2.000 Wahlberechtigten, unterzeichnet sein.

Gemeinsame Listen für alle Bundesländer müssen von 4.000 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Wahlvorschläge für ein Bundesland sind beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin spätestens am 66. Tag vor der Europawahl schriftlich einzureichen. Gemeinsame Listen für alle Bundesländer sind beim Bundeswahlleiter oder bei der Bundeswahlleiterin spätestens am 68. Tag vor der Wahl schriftlich einzureichen.

Am 58. Tag vor der Wahl entscheiden Landeswahlausschuss und Bundeswahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge.

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