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Themenbereich: 6. Weitere Pflichten des Arbeitgebers

6.2. Abführung von Steuern und Sozialabgaben

Neben der Pflicht auf Zahlung des Arbeitslohns ergeben sich für Sie als Arbeitgeber nach Abschluss eines Vertrages weitere Pflichten.

Steuern

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten, beim zuständigen Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.

Die Höhe der Abzüge können Sie entsprechend der Höhe des Lohnes und der Lohnsteuerklasse aus Tabellen ablesen oder mithilfe von speziellen Programmen ermitteln. Lohnsteuertabellen erhalten Sie im Buchhandel.

Hinweis: Legt ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte oder die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung) nicht vor, müssen Sie für diesen die Steuerabzugsbeträge nach Steuerklasse VI berechnen.

Sozialversicherung

Zur Sozialversicherung zählen:

  • Unfallversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Unfallversicherung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Je nach Gewerbeart ist für Ihre Beschäftigten eine der verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.

Angaben über die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft erhalten Sie beim Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung".

Hinweis: Die Beiträge für die Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber alleine.

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge zur Sozialversicherung bestehen aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst alle Beiträge. Diesen müssen Sie an die Einzugsstellen überweisen. Die Einzugsstellen entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung. Einzugsstellen sind die jeweiligen Krankenkassen beziehungsweise bei geringfügigen Beschäftigungen die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale).

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht müssen Sie als Arbeitgeber

  • feststellen, ob der Arbeitnehmer, den Sie beschäftigen, sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei ist,
  • die Meldungen an die Einzugsstellen abgeben (An- und Abmeldungen beziehungsweise Veränderungen mitteilen),
  • das beitragspflichtige Entgelt sowie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen und
  • die Lohnunterlagen führen.

Bestehen für den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Unklarheiten, ob im Einzelfall eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, dann haben diese die Möglichkeit, ein Anfrageverfahren (sogenanntes Statusfeststellungsverfahren) beim zuständigen Träger der Rentenversicherung zu beantragen.

Voraussetzung für dieses Anfrageverfahren ist, dass die Einzugsstelle nicht bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet hat. Der Vorteil für die beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt darin, dass die im Anfrageverfahren getroffene Entscheidung für alle Zweige der Sozialversicherung verbindlich ist.

Die Höhe der Beiträge in der Sozialversicherung richtet sich nach dem Bruttoverdienst Ihrer Beschäftigten, jedoch bleiben die Einkommensteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, unberücksichtigt (es gibt also einen Maximalbeitrag). Die Beitragsbemessungsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich neu festgesetzt.

Höhe der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen 2013:

  • Krankenversicherung
    Der allgemeine Beitragssatz liegt für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 15,5 Prozent. Davon zahlen Arbeitgeber 7,3 Prozent und Arbeitnehmer 8,2 Prozent.
    Beitragsbemessungsgrenze: 47.250 Euro
  • Rentenversicherung
    Der Beitragssatz wurde zum 1. Januar 2013 gesenkt auf 18,9 Prozent vom Bruttolohn.
    Beitragsbemessungsgrenze:
    • allgemeine Rentenversicherung: 69.600 Euro
    • Knappschaft-Bahn-See: 85.200 Euro
  • Arbeitslosenversicherung
    Der Beitrag beträgt ab 1. Januar 2013 weiterhin 3 Prozent vom Bruttolohn.
    Beitragsbemessungsgrenze: 69.600 Euro
  • Pflegeversicherung
    Der Beitrag beträgt derzeit 2,3 (mit Kindern 2,05) Prozent vom Bruttolohn.
    Beitragsbemessungsgrenze: 47.250 Euro

Die Höhe der Beiträge für besondere Beschäftigungen weichen davon ab. Informationen finden Sie auf den entsprechenden Seiten:

Der Regelfall ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Sozialversicherungs- und beitragsfrei sind kurzfristige Beschäftigungen (sogenannte kurzfristige Minijobs). Eine solche Beschäftigung liegt beispielsweise vor, wenn die Tätigkeit nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert (z.B. Aushilfen, Ferienjobs).

Wird die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und übersteigt das Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat, liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor.

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung beispielsweise dann ausgeübt, wenn

  • sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist oder
  • sich die Beschäftigungen über 450 Euro wiederholen und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr andauern.

Da Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet sind festzustellen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, sollten Sie im Zweifelsfall sicherstellen, dass keine weitere Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber besteht. Fragen, die Ihnen bei der Feststellung der geringfügigen und damit sozialversicherungsfreien Beschäftigung als interne Arbeitshilfe dienen können, bietet die Checkliste des Unternehmensverbandes Deutsches Handwerk.

Hinweis: Die Versicherungsträger können nach vorheriger Ankündigung eine Prüfung über die Richtigkeit der Beitragsberechnungen und -abführungen bei Ihnen vornehmen.

Weitere Informationen zu den Berechnungsgrundsätzen finden Sie in der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).

Verfahren

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