Themenbereich: 5. Arbeitnehmer- und Personalvertretung
Für die Privatwirtschaft gibt es bisher kein Gleichberechtigungs- beziehungsweise Chancengleichheitsgesetz. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in der Privatwirtschaft ist daher freiwillig. Wird jedoch eine Beauftragte bestellt, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Beauftragte im öffentlichen Dienst.
Im öffentlichen Dienst muss in jeder Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten eine Beauftragte für Chancengleichheit bestellt werden. Die Beauftragte für Chancengleichheit wird in der Regel nach vorheriger Wahl bestellt. Von der Durchführung eines Wahlverfahrens kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich nur eine zur Ausübung dieses Amtes bereite Beschäftigte findet. In diesem Fall kann die Dienststelle diese Bewerberin ohne vorausgehende Wahl zur Beauftragten für Chancengleichheit bestellen. Wählbar und wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle.
Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Ihr steht ein Teilnahmerecht an Personalauswahlgesprächen und an regelmäßig stattfindenden Dienststellenleitungsbesprechungen zu.
Die Beauftragte für Chancengleichheit ist (frühzeitig) zu beteiligen bei
Zu den Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit gehört außerdem die Beratung und Unterstützung in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Tipp: Informationen zu den Themen "Gleichberechtigung, Beauftragte für Chancengleichheit und Gleichstellungsbeauftragte" bieten Ihnen die Vernetzungsstelle sowie AKTIV – Frauen in Baden-Württemberg.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat