Themenbereich: 1. Bewerbersuche
Grundsätzlich können Sie sich unter den Bewerbern denjenigen aussuchen, der Ihnen am geeignetsten erscheint.
Beachten sollten Sie aber:
Immer mehr Bewerber gehen dazu über, vorab telefonisch anzufragen, ob sie dem Anforderungsprofil überhaupt entsprechen. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie eine telefonische Vorauswahl treffen können und nur potenziell geeignete Bewerber bitten, Ihnen die Bewerbungsunterlagen zuzusenden.
Hinweis: Hinsichtlich einer Rücksendepflicht von Bewerbungsunterlagen muss unterschieden werden, ob Sie als Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung zu einer Bewerbung aufgefordert haben oder ob die Bewerbung unverlangt übersandt wurde. Eine unverlangt eingesandte Bewerbung müssen Sie nur zurückschicken, falls ein Freiumschlag beigelegt wurde. Bei einer Bewerbung aufgrund einer Stellenanzeige müssen Sie nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens die Unterlagen vollständig auf Ihre Kosten zurückschicken.
Hilfreich ist, sich einen Kriterienkatalog für diese Telefonate zu erstellen. Dieser könnte so aussehen:
Für das Gespräch sollten Sie sich Zeit nehmen. Fällt das Gespräch positiv aus, bitten Sie den Bewerber die Bewerbungsunterlagen zuzusenden oder vereinbaren gleich einen Termin zum Vorstellungsgespräch.
Wie viele Bewerber letztendlich einen Termin zum Vorstellungsgespräch erhalten, hängt von der Zahl der infrage kommenden Kandidaten ab und davon, welchen Aufwand Sie betreiben wollen.
Sie können die Bewerber in einem Einzelgespräch oder im Rahmen eines Assessment-Centers kennenlernen. Große Unternehmen führen mehrere Bewerbungsrunden durch, das heißt, die Favoriten der ersten Runde werden noch einmal eingeladen. Im ersten Gespräch ist meist der Personalverantwortliche und zumindest eine Person aus der Abteilung, in der die Stelle besetzt werden soll, anwesend. In der zweiten Runde kommen dann in der Regel die zukünftigen Vorgesetzen dazu.
Das Vorstellungsgespräch kann folgendermaßen ablaufen:
Während des Vorstellungsgespräches können Sie alle für Sie entscheidenden Fragen stellen. Allerdings muss der Bewerber nur die zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Generell zulässig sind beispielsweise Fragen
Hinweis: Beantwortet ein Bewerber eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß oder nur unvollständig und kommt es daraufhin zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen.
Generell unzulässig sind beispielsweise Fragen nach
Hinweis: Auf eine nicht zulässige Frage darf der Bewerber sogar wahrheitswidrig antworten.
Die Kosten, die dem Bewerber durch die Anreise zum Vorstellungsgespräch entstehen, müssen Sie ihm erstatten, wenn Sie ihn zum Vorstellungsgespräch eingeladen haben. Wenn Sie die Kosten nicht übernehmen wollen, müssen Sie darauf bei der Einladung ausdrücklich hinweisen.
Hinweis: In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat vor jeder Einstellung eines Arbeitnehmers zustimmen. Werden Vorstellungsgespräche mit verschiedenen Bewerbern durchgeführt, muss dem Betriebsrat der Gesprächsinhalt mitgeteilt werden. An den Bewerbungsgesprächen selbst braucht der Betriebsrat jedoch nicht beteiligt zu werden. Sie müssen gegebenenfalls dem Betriebsrat sämtliche Bewerbungsunterlagen übergeben, ihm über die Personalien der Bewerber Auskunft geben und über die zu besetzende Stelle und den Einstellungstermin informieren. Dies gilt auch für Bewerber, die nicht zur engeren Wahl gehören.
...dass die Gemeinde flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist