Themenbereich: 5. Arbeitnehmer- und Personalvertretung
Auch Jugendliche und Auszubildende können sich in Betrieben oder in der öffentlichen Verwaltung zu Interessenvertretungen zusammenschließen: in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV).
In Betrieben der Privatwirtschaft wird die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt, in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung durch das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG).
In den folgenden Abschnitten erhalten Sie umfangreiche Informationen zur Bildung einer JAV, Wählbarkeit, Wahlberechtigung und zu den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Eine Jugend- und Auszubildendenvertretung kann gebildet werden, wenn es im Betrieb einen Betriebsrat und fünf wahlberechtigte Jugendliche oder zur Berufsausbildung Beschäftigte unter 25 Jahren gibt. Als wahlberechtigt gelten Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie Auszubildende bis zu 25 Jahren.
Als Jugend- und Auszubildendenvertreter können alle Arbeitnehmer gewählt werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Wählbarkeit hängt nicht von einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit oder einer Nationalität ab. Die Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt.
Die Anzahl der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden. Die genaue Anzahl ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.
Zu den Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung gehört es, die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrzunehmen, besonders in Fragen der Berufsausbildung und der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis nach der Ausbildung. Daneben sollen sie auf die betriebliche Gleichstellung der Geschlechter und eine Integration Auszubildender mit Immigrationshintergrund achten.
Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung an allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber zu beteiligen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Außerdem kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.
Sofern in einem Unternehmen mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen bestehen, ist eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten. Bestehen in einem Konzern mehrere Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen, kann eine Konzernjugend- und Auszubildendenvertretung errichtet werden.
Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung enthält das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) einige abweichende Regelungen:
Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden in Dienststellen gebildet, in denen es eine Personalvertretung gibt und zu denen in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte gehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. Bestehen in einer Dienststelle mehrere Jugend- und Auszubildendenvertretungen (z.B. in Außenstellen, Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle), ist neben diesen eine Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden. In diese entsendet jede JAV ein Mitglied.
Wahlberechtigt zur Jugend- und Auszubildendenvertretung sind alle Jugendlichen und alle in Ausbildung Stehenden ohne Altersbegrenzung. Wählbar in die Jugend- und Auszubildendenvertretung sind alle Beschäftigten bis zum vollendeten 26. Lebensjahr sowie alle in Ausbildung Stehenden unabhängig vom Alter, wenn sie am Wahltag seit mindestens sechs Monaten dem Geschäftbereich angehören.
Die Wahlen finden alle zwei Jahre jeweils in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Zahl der Mitglieder richtet sich nach der Anzahl der Jugendlichen und Auszubildenden in einer Dienststelle:
Zu den Aufgaben der JAV nach dem LPVG gehört vor allem, Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung. Ferner wachen sie über die Einhaltung von Vorschriften zugunsten Jugendlicher und Auszubildender oder tragen berechtigte Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden an den Personalrat heran.
Behandelt der Personalrat Angelegenheiten, die besonders Jugendliche und Auszubildende betreffen, kann die gesamte JAV an der Beratung teilnehmen. In diesen Angelegenheiten hat die JAV Stimmrecht. An der Behandlung anderer Angelegenheiten im Personalrat kann ein von der JAV entsandter Vertreter beratend teilnehmen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist