• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 1.4. Kennzeichnung von Lebensmitteln

1.4.5. Speisen und Getränke in der Gastronomie

Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden.

Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Hiervon gelten allerdings folgende Ausnahmen:

Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen

Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten auf der Speise- oder Getränkekarte, in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf der Speisekarte, auf Preislisten oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden.

Tipp: Die Regelungen finden Sie in den Merkblättern "Kenntlichmachung von Zusatzstoffen im Gastronomiebereich" und "Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln bei loser Abgabe in Bäckereien und Konditoreien" der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA).

Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe.

Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Produkt (z.B. auf der Speisekarte) angeben.

Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln

Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (z.B. die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden.

Kennzeichnung von Käse-Imitaten

"Käseimitate" oder "Analogkäse" stellen Erzeugnisse eigener Art dar und müssen mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung versehen sein, in der die Angabe "Käse" nicht vorkommt. Die Bezeichnung "Käse" ist nämlich einem aus dickgelegter Käsereimilch hergestellten Erzeugnis vorbehalten.

Produkte, bei denen Milchbestandteile (wie Fett und/oder Eiweiß) vollständig oder teilweise durch andere Stoffe ersetzt sind, dürfen nicht als Käse bezeichnet werden. Imitationserzeugnisse werden im Wesentlichen aus Eiweiß und pflanzlichen Fetten, Verdickungsmitteln, Aromen und Farbstoffen hergestellt, teilweise mit Milchbestandteilen, teils gänzlich ohne. Im Vergleich zu Käse ist die Herstellung einfacher und kostengünstiger. Es gibt sie in verschiedenen Sorten und Geschmacksrichtungen, manchmal in Blöcken, häufig in Scheiben oder gerieben. Insbesondere aufgrund des Aussehens und der Konsistenz sind sie mit echtem Käse verwechselbar. Von Seiten der Hersteller werden die Imitate meist mit einer ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung wie beispielsweise "Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett" versehen und an die Gastronomie geliefert. Die korrekte Kennzeichnung wird dort allerdings oftmals nicht beachtet, sodass die Erzeugnisse in Speisekarten oder auf Preisaushängen unter der irreführenden Bezeichnung "Käse" angeboten werden.

Tipp: Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt "Feta, Käse in Lake und Erzeugnisse aus Magermilch und Pflanzenfett auf der Speisekarte oder am Schild an der Ware" der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter (CVUA) entnehmen.

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