• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: Bürgermeisterwahlen

3. Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt des Bürgermeisters zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder
  • Unionsbürger sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und
  • am Wahltag das 25. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. vollendet haben.

Nicht wählbar ist, wer

  • vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  • aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre),
  • wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freieitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre).

Hinweis: Unionsbürger sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.

Während der Einreichungsfrist können Bewerber für die Bürgermeisterwahl ihre Bewerbung schriftlich einreichen und zurücknehmen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Hat eine solche nicht stattgefunden, beginnt die Frist am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Der Gemeinderat darf das Ende der Einreichungsfrist frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festsetzen. Bewerber können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses ihre Bewerbung schriftlich einreichen oder zurücknehmen.

Ihre Bewerbung zum Bürgermeister muss von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Personen unterstützt werden. Abhängig von der Größe der Gemeinde brauchen Sie unterschiedlich viele Unterschriften:

  • in Gemeinden mit über 20.000 bis zu 50.000 Einwohnern: 50
  • in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern: 100
  • in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern: 150
  • in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250

Dabei darf ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterzeichnen.

Hinweis: Bewirbt sich ein Bürgermeister um seine Wiederwahl, benötigt er für seine Bewerbung keine Unterschriften.

Jeder Bewerber muss seiner Bewerbung eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung). Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Darüber hinaus muss er gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass er nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Unionsbürger müssen zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.

Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen erforderlichen Anforderungen entspricht (z.B. Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften). Die Gemeinde macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt.

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