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Themenbereich: 1. Was wird gewählt

1.4. Der Kreistag

Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner des Landkreises. Als Hauptorgan des Landkreises legt er die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises fest, entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises (soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist) und kontrolliert die Kreisverwaltung.

Der Kreistag hat unter anderem folgende Rechte: Er

  • erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene),
  • legt den Haushalt fest (Finanzen),
  • entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises (Personal).

Jeder der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wird für die Kreistagswahl als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt.

Jeder Landkreis hat mindestens 24 Kreisräte, kann aber in Abhängigkeit der Einwohnerzahl auch mehr haben:

  • In Landkreisen mit mehr als 50.000 Einwohnern erhöht sich die Zahl der Kreisräte bis zu einer Einwohnerzahl von 200.000 um zwei je weitere 10.000 Einwohner.
  • Ab einer Einwohnerzahl von 200.000 erhöht sich die Zahl der Kreisräte darüber hinaus um zwei je weitere 20.000 Einwohner.

Die Kreisräte sind – ebenso wie Parlamentsabgeordnete – verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden, ihr Mandat ist also nicht imperativ.

Die Kreisräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

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