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Themenbereich: Kommunalwahlen

5. Die Wahlorgane

Die Wahlorgane bei der Kommunalwahl sind:

Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Mitglieder der Ausschüsse (mit Ausnahme des Bürgermeisters und des Landrates), ihre Stellvertreter sowie die Schriftführer und die Hilfskräfte sind ehrenamtlich tätig.

Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben.

Der Gemeindewahlausschuss leitet die Gemeindewahlen (Wahlen der Gemeinderäte, Ortschaftsräte und Bezirksbeiräte) und stellt das Wahlergebnis fest. Bei der Wahl der Kreisräte leitet er die Durchführung der Wahl in der Gemeinde und wirkt bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und mindestens zwei Beisitzern. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtigten. Außerdem bestellt er für jeden Beisitzer einen Stellvertreter (ebenfalls aus dem Kreis der Wahlberechtigten).

Hinweis: Falls der Bürgermeister selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Gemeindebediensteten.

Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sein.

Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

Der Kreiswahlausschuss leitet die Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet (Wahlgebiet ist hier der Landkreis) und stellt das Wahlergebnis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern sowie deren Stellvertreter. Der Kreistag wählt die Beisitzer und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten.

Hinweis: Ist der Landrat selbst Wahlbewerber oder Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag, wählt der Kreistag den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses und einen Stellvertreter aus den Wahlberechtigten und Bediensteten des Landkreises.

Der Kreiswahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter zugegen sein.

Der Landrat bestellt einen Schriftführer und die erforderlichen Hilfskräfte.

Bei der Wahl der Kreisräte wird für jeden Wahlkreis, der sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzt, ein Wahlkreisausschuss gebildet. Dieser leitet die Wahl innerhalb des Wahlkreises und stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Er wird für jede Wahl neu gebildet und besteht auch nach der Wahl so lange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.

Der Wahlkreisausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Der Kreistag wählt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter sowie die Beisitzer und die Stellvertreter aus den Wahlberechtigten des Wahlkreises.

Der Wahlkreisausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die Hälfte der Beisitzer oder Stellvertreter anwesend sind. Mindestens müssen jedoch zwei Beisitzer oder Stellvertreter zugegen sein.

Der Kreistag kann die Aufgaben des Wahlkreisausschusses dem Gemeindewahlausschuss einer Gemeinde übertragen. In Gemeinden, die für sich einen Wahlkreis bilden, nimmt der Gemeindewahlausschuss die Aufgaben des Wahlkreisausschusses wahr.

Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlvorstand gebildet. Er leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks.

Er besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und mindestens drei weiteren Beisitzern. Der Bürgermeister beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher wiederum bestellt aus den Beisitzern den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. So soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

Der Bürgermeister kann aber auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden.

In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt.

Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder deren Stellvertreter) anwesend sind.

Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.

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