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Themenbereich: 1.2. Mietvertrag

Der Mietvertrag ist ein vielschichtiges Rechtsgebiet. Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihr Mietvertrag den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollten Sie sich auf alle Fälle rechtlich beraten lassen.

1.2.5. Befristung und Kündigungsfristen

Wohnungen werden entweder befristet oder unbefristet vermietet.

Ein unbefristetes Mietverhältnis liegt vor, wenn kein bestimmtes Vertragsende festgeschrieben ist.

Unbefristet bedeutet jedoch nicht, dass das Mietverhältnis nicht von Ihnen oder der Vermieterin oder dem Vermieter gekündigt werden kann. Die gesetzlich anerkannten Kündigungsgründe der Vermieterin oder des Vermieters (vor allem wenn die Mieterin oder der Mieter gegen Bestimmungen des Mietvertrags verstößt oder die Vermieterin oder der Vermieter einen Eigenbedarf geltend macht) gelten auch hier.

Die Vermieterin oder der Vermieter muss die Kündigungsfristen einhalten. Diese sind gestaffelt nach der Dauer des Mietverhältnisses:

  • bis zu fünf Jahre Mietdauer: drei Monate
  • fünf bis acht Jahre Mietdauer: sechs Monate
  • mehr als acht Jahre Mietdauer: neun Monate

Als Mieterin oder Mieter können Sie den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden.

Bei befristeten Mietverträgen (Zeitmietverträge) sind Vertragsdauer und Vertragsende genau festgelegt. Vor Ablauf dieser Zeit können weder die Vermieterin oder der Vermieter noch Sie den Vertrag ordentlich aufkündigen. Nur eine außerordentliche Kündigung ist möglich. Die Vermieterin oder der Vermieter kann beispielsweise kündigen, wenn Sie als Mieterin oder Mieter in erheblicher Weise gegen die Vertragsvereinbarungen verstoßen. Auch eine einvernehmliche Aufhebung des Mietvertrags ist möglich.

Befristete Mietverträge dürfen seit dem 1. September 2001 nur geschlossen werden, wenn ein gesetzlicher Befristungsgrund vorliegt. Gesetzliche Befristungsgründe sind:

  • voraussichtlicher Eigenbedarf der Vermieterin oder des Vermieters
  • geplanter Abriss der Wohnung oder umfassende Sanierungsarbeiten, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschweren würden
  • geplante Vermietung an zur Dienstleistung Verpflichtete (z.B. Hausmeisterin oder Hausmeister)

Achtung: Die Vermieterin oder der Vermieter muss der Mieterin oder dem Mieter den Grund der Befristung bei Abschluss des Mietvertrages schriftlich mitteilen. Ansonsten ist die Befristung unwirksam und das Mietverhältnis gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Vier Monate vor Ablauf der Frist können Sie die Vermieterin oder den Vermieter um Auskunft darüber ersuchen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Wenn der Befristungsgrund weiterhin besteht, aber erst später als ursprünglich geplant eintritt, können Sie verlangen, dass das Mietverhältnis um den entsprechenden Zeitraum verlängert wird. Ist der Befristungsgrund weggefallen, können Sie eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

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