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Themenbereich: 1.5. Kontrolle der Lebensmittelsicherheit

1.5.1. Lebensmittelkontrolle

Verantwortung der Lebensmittelunternehmer – Eigenkontrollen der Betriebe

Die Lebensmittelunternehmer tragen die Hauptverantwortung für die Lebensmittelsicherheit und dafür, dass ihre Erzeugnisse die Rechtsvorschriften für Lebensmittel einhalten. Betriebe, in denen Lebensmittel hergestellt, bearbeitet oder verkauft werden, müssen Verfahren auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze einführen und anwenden sowie regelmäßig selbst die Qualität der verwendeten Rohstoffe und ihrer fertigen Erzeugnisse überprüfen.

Sie müssen auch genaue Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit führen, das heißt, von wem Rohstoffe, Zutaten oder Lebensmittel angekauft und an wen sie weitergegeben wurden. Dadurch kann im Ernstfall das Problem besser eingegrenzt werden. Jeder Unternehmer muss Lebensmittel sofort vom Markt nehmen, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass sie nicht sicher sind beziehungsweise sein könnten, und die zuständige Behörde darüber informieren.

Amtliche Lebensmittelüberwachung – Kontrolle der Eigenkontrolle

Organisation

Die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen (z.B. Gegenstände, die mit Lebensmitteln oder dem Menschen in Berührung kommen) und Wein ist Aufgabe des Landes.

Oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde in Baden-Württemberg ist das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR). Es ist für die politischen Führungs- und Leitungsaufgaben, Planungen auf Landesebene und landesweiten Regelungen verantwortlich.

Ihm nachgeordnet sind als höhere Lebensmittelüberwachungsbehörden die Regierungspräsidien (RP). Sie führen die Fachaufsicht und koordinieren die Tätigkeit der 44 unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden, 35 Landratsämter und neun Bürgermeisterämter der Stadtkreise (hier in der Regel die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter), sind zuständig für die Überwachung der Betriebe durch Betriebskontrollen und Probenahmen. Sie sorgen für die Beseitigung der festgestellten Mängel und ahnden Ordnungswidrigkeiten.

Die Untersuchung und Beurteilung von Proben werden in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern (CVUA) Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Sigmaringen durchgeführt.

Durchführung

Die amtliche Lebensmittelüberwachung kontrolliert, ob alle rechtlichen Vorschriften im Verkehr mit Lebensmitteln, Kosmetika, Tabakerzeugnissen sowie Bedarfsgegenständen – das sind alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Zahnbürsten, Spielzeug oder Haushaltschemikalien – eingehalten werden. Die Überwachung erfolgt durch die Kontrolle der Betriebe und die Entnahme und Untersuchung von Proben.

Wie oft ein Betrieb kontrolliert wird, hängt von der Höhe des Risikos ab. Sie richtet sich nach dem Betrieb selbst (Art, Größe, Produktionsumfang), nach den Erzeugnissen (Art, Herkunft, Haltbarkeit), nach der Qualifikation und Anzahl des Personals und nach den Hygienestandards. Betriebe, die bereits gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben oder bei denen Mängel aufgetreten sind, werden häufiger kontrolliert als andere. Wenn Probleme bekannt werden (z.B. durch Hinweise von Verbrauchern), erfolgt sofort eine Kontrolle.

Die Lebensmittelkontrolleure nehmen bei allen Lebensmittelbetrieben regelmäßig Planproben, die von den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern nach einer produktbezogenen Risikobewertung angefordert werden.

Die entnommenen Proben werden in den Laboratorien gezielt auf Inhaltsstoffe, Zutaten (einschließlich Zusatzstoffe), auf eventuell enthaltene unerwünschte oder krank machende Keime oder auf Rückstände von oder Verunreinigungen mit bestimmten Stoffen (z.B. Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Schimmelpilzgifte) getestet. Es wird darauf geachtet, dass gesetzlich festgelegte Höchstmengen für diese Substanzen nicht überschritten werden. Anhand der Ergebnisse wird auch überprüft, ob die Lebensmittel richtig gekennzeichnet sind. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde wird durch ein Gutachten informiert, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind.

Werden bei Kontrollen oder Probenuntersuchungen beanstandete Mängel nicht sofort oder freiwillig durch den Betreiber abgestellt, sorgen die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden mit ihren verwaltungsrechtlichen Mitteln in Form von Anordnungen oder anderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.B. Verwaltungsakte mit Auflagen, Bedingungen bis hin zur Untersagung des Betriebes oder Rückruf der Ware) dafür, dass die Mängel beseitigt beziehungsweise beanstandete Lebensmittel aus dem Verkehr genommen werden. Dies ist oftmals verbunden mit der Einleitung von Maßnahmen zur Ahndung der Verstöße (Ordnungswidrigkeiten). Bei Verdacht auf eine Straftat wird der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, die über das weitere Vorgehen (Einleitung eines Strafverfahrens) entscheidet.

Hinweis: Auf die gleiche Weise kontrolliert die amtliche Lebensmittelüberwachung auch Betriebe, die Kosmetikprodukte oder Bedarfsgegenstände herstellen.

Einmal jährlich zieht die amtliche Lebensmittelüberwachung Bilanz und stellt in einem Jahresbericht die Untersuchungsergebnisse der chemischen und tierärztlichen Sachverständigen der Untersuchungsämter und die Ergebnisse der Betriebskontrollen vor. Daneben veröffentlichen die Untersuchungsämter regelmäßig aktuelle Untersuchungsergebnisse auf ihrer Homepage und erstellen Jahresberichte über ihre Tätigkeit.

Tipp: Die Jahresberichte und detaillierte Informationen zur amtlichen Untersuchung verschiedener Produkte und Lebensmittel erhalten Sie auf den Seiten der Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter.

Verbraucherbeschwerde

Beschwerden von Verbrauchern liefern wichtige Anhaltspunkte und sind oft Anlass für genaue Lebensmittelkontrollen. Sie können eine Verbraucherbeschwerde einlegen, wenn Sie beispielsweise

  • ein Lebensmittel gekauft haben, das bereits vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verdorben ist oder das sonstige Mängel aufweist,
  • vermuten, dass Lebensmittel falsch gekennzeichnet sind,
  • in einem Lebensmittelbetrieb Hygienemängel beobachtet haben.

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