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Themenbereich: 3. Nutztierhaltung

Nutztierhaltung im Sinne des Tierschutzrechts ist die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder anderen warmblütigen Wirbeltieren zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten beziehungsweise Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken. Darüber hinaus können auch andere Tiere zu einem der genannten Zwecke gehalten werden (z.B. Fische, Bienen, aber auch Schnecken und Muscheln).

3.1. Nutztierhaltung - einzelne Bereiche

Der Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung bietet Informationen über Nutztiere und deren Haltung in einem landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben werden Themen wie beispielsweise Gesundheit, Fütterung und Züchtung ausführlich für folgende Tierhaltungen behandelt:

Hinweis: Die meisten Tierarten können auch "Nutztiere" sein (z.B. bei gewerbsmäßiger Zucht oder wenn ein Hund als Wachhund oder Polizeihund eingesetzt wird).

Wildtiere (z.B. Hirsche), die Sie als Nutztiere halten, müssen Sie in einem angemessenen Tiergehege unterbringen. Vorgaben enthält die Verwaltungsvorschrift für die nutztierartige Haltung von Wild des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum. Näheres zum "Bau eines Wildgeheges" finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.

Wenn Sie Nutztiere halten, sind Sie gegebenenfalls gegenüber der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtig. Unter diese Meldepflicht fallen folgende Tierarten:

  • Pferde
  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe (nur wenn diese älter als ein Jahr sind)
  • Hühnergeflügel (nur wenn Sie mehr als 49 Stück halten)
  • Truthühner/Puten (nur wenn Sie mehr als 49 Stück halten)
  • Bienen (wenn diese nicht bereits über die örtlichen Imkervereine erfasst sind)

Achtung: Nur wenn Sie die Meldepflicht erfüllen und Ihre Beiträge ordnungsgemäß zahlen, haben Sie Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse. Welche das genau sind und wie Sie sich dort anmelden, lesen Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen.

Verfahren

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