Themenbereich: 1.2. Vorgehen des Gläubigers
Wenn Sie einen Anspruch auf Zahlung (Entgeltforderung) aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit haben und die Zahlung des Schuldners ausbleibt, stellt sich die Frage, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.
Ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Rechnung zu stellen und ob bestimmte Pflichtangaben darin enthalten sein müssen, hängt von mehreren Faktoren ab.
Als Privatperson sind Sie nicht verpflichtet, eine Rechnung zu stellen. Sinnvoll ist es aber auch bei Geschäften unter Privatpersonen, zumindest den Kaufpreis und die Zahlungsfrist schriftlich festzuhalten.
Als Unternehmer müssen Sie einem privaten Auftraggeber eine Rechnung stellen, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Reinigungsarbeiten, gärtnerische Leistungen) abgerechnet wird. In der Rechnung müssen Sie den privaten Auftraggeber darauf hinweisen, dass er die Rechnung zwei Jahre aufbewahren muss (z.B. "Als privater Leistungsempfänger müssen Sie diese Rechnung zwei Jahre lang aufbewahren.").
Gegenüber einem anderen Unternehmer oder einer juristischen Person, auch wenn sie nicht Unternehmer ist (z.B. einem eingetragenen Verein), müssen Sie eine Rechnung stellen.
Handelt es sich um eine Kleinbetragsrechung, das heißt eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:
Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 Euro übersteigt, muss folgende Pflichtangaben enthalten:
Hinweis: Beachten Sie, dass die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung gestellt werden muss.
Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird. Es ist gleichgültig, wie das Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (es muss nicht als Rechnung bezeichnet werden). Rechnungen werden meistens auf Papier übermittelt. Wollen Sie die Rechnung auf elektronischem Weg übermitteln, brauchen Sie die Zustimmung des Empfängers.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Rechnungsstellung finden Sie im Faltblatt "Neue Regeln zur Rechnungsstellung", das Sie auf den Seiten der Handwerkskammer Stuttgart finden. Das Faltblatt enthält auch ein Beispiel, wie eine Rechnung aussehen kann, in der alle Pflichtangaben berücksichtigt wurden.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)