Themenbereich: 1.2. Vorgehen des Gläubigers
Wenn Sie einen Anspruch auf Zahlung (Entgeltforderung) aus einem Kaufvertrag, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit haben und die Zahlung des Schuldners ausbleibt, stellt sich die Frage, wie Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.
Zahlt Ihr Schuldner nicht, haben Sie die Möglichkeit, ihm eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) zu schicken. Eine Mahnung ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Durch die Mahnung wird Ihr Schuldner noch einmal daran erinnert, dass seine Zahlung fällig ist.
Gleichzeitig gerät Ihr Schuldner nach dem Eintritt der Fälligkeit durch die Mahnung in Verzug, soweit es für diese Rechtsfolge der Mahnung bedarf, und muss ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den Verzugsschaden ersetzen. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Weiters kann ein Schadenersatzanspruch auf Erstattung der für einen Rechtsanwalt entstandenen Kosten bestehen.
Tipp: Die Höhe des aktuellen Verzugszinssatzes erfahren Sie auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Stuttgart.
Um eine Forderung geltend machen zu können, muss sie fällig sein. Die Fälligkeit ergibt sich aus den getroffenen Absprachen.
Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn
Ihr Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Schuld begleicht. Dies gilt gegenüber einem Verbraucher aber nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Geschäft nicht für ihren gewerblichen oder ihren selbstständigen beruflichen Zweck tätigt.
Hinweis: Denken Sie daran, dass Ansprüche verjähren können. Die Mahnung beeinflusst den Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat