Themenbereich: 1. Planung und Vorbereitung des Bauvorhabens
Die Art des Gebäudes (z.B. Fertig-, Massiv-, Block-, Bausatz- oder Ausbauhaus) wird in baurechtlichen Vorschriften nicht geregelt – in diesem Fall können Sie selbst entscheiden.
Sie sollten überlegen, ob Sie bestimmte Aufgaben einem Architekten, Bauingenieur oder Statiker übertragen wollen. In der Regel ist es die Aufgabe des Architekten beziehungsweise Ingenieurs, Sie als Bauherrn bei der Entwicklung und Planung des Bauvorhabens zu beraten.
Der Architekt kann aber auch folgende Aufgaben übernehmen: Angebote einholen, Hilfestellung bei der Auswahl von fachkundigen Unternehmen und Handwerkern und im Anschluss daran die Übernahme der Bauaufsicht. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass er nach Fertigstellung des Bauvorhabens die Baukosten abrechnet, die Endabnahme protokolliert und bei eventuellen Mängeln für die Nachbesserung Sorge trägt beziehungsweise Gewährleistungsansprüche durchsetzt.
Die Kosten für die Tätigkeit sind in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Die Höhe des Honorars richtet sich insbesondere nach
Tipp: Falls Sie einen Architekten oder Ingenieur beauftragen wollen, finden Sie Adressen in der Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg beziehungsweise in der Mitgliederliste der Ingenieurkammer Baden-Württemberg sowie im Branchenverzeichnis des Telefonbuchs für jene Ingenieure, die nicht Mitglieder einer Kammer sind.
Barrierefreies Wohnen ist das selbstbestimmte Wohnen in allen Lebensphasen. Der gebaute Lebensraum soll für alle Menschen und insbesondere für ältere Menschen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, klein- und großwüchsige Menschen sicher und unabhängig von fremder Unterstützung nutzbar sein. Mit der Planung des barrierefreien Bauens und Wohnens leisten Sie einen Beitrag für die Zukunft.
Tipp: Umfassende Informationen finden Sie in den Broschüren "Wohnen und Bauen für die Zukunft – barrierefrei" und "Barrierefreies Bauen im öffentlichen Raum, in öffentlich zugängigen Gebäuden, in Arbeitsstätten und in Wohnungen (DIN 18024-1 und 2, DIN 18025-1 und 2)", die Sie über das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg beziehen können, sowie in den Broschüren und Merkblättern der Architektenkammer Baden-Württemberg.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)