Themenbereich: Grundstück
Sie haben ein Grundstück geerbt? Oder Sie denken darüber nach, eines zu kaufen? In dieser Situation helfen Ihnen unsere Informationen in allen Angelegenheiten rund um das Grundstück.
Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, das die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken offenlegt und dingliche Belastungen (z.B. Hypotheken) und ihr Rangverhältnis untereinander kenntlich macht. Des Weiteren gibt es Auskunft über andere Belastungen (wie einen Nießbrauch) oder Grunddienstbarkeiten (wie etwa ein Wegerecht).
Das Grundbuch besteht aus der Aufschrift, einem Bestandsverzeichnis (enthält Angaben aus dem Liegenschaftskataster) und folgenden Abteilungen:
Tipp: Wenn Sie Näheres zu den Belastungen, die auf einem Grundstück liegen können, wissen möchten, lesen Sie bitte das Kapitel "Lasten".
Wichtige rechtsgeschäftliche Änderungen eines Rechts an einem Grundstück, etwa die Übertragung des Eigentums und die Begründung, Übertragung und Inhaltsänderung beschränkter dinglicher Rechte, bedürfen in der Regel der Einigung und der konstitutiven Eintragung in das Grundbuch.
Wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen, da dies der einzige Weg ist, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück mit Hypotheken oder ähnlichen dinglichen Rechten belastet ist. Einsicht nehmen kann jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Wer das Recht auf Einsicht hat, kann eine Grundbuchabschrift verlangen.
Grundbücher werden zunehmend als maschinelles Grundbuch geführt. Im maschinellen Grundbuch sind jedoch noch nicht alle Grundbücher erfasst. Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Gerichte und Behörden können sich für das automatisierte Abrufverfahren registrieren lassen. Unter anderem für Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Rechtsanwälte ist auf Antrag unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen die Teilnahme an einem eingeschränkten Abrufverfahren möglich.
Achtung: Da das Grundbuchrecht anspruchsvoll ist, sollten Sie sich immer durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist