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Themenbereich: Vergabe öffentlicher Aufträge

Sie wollen sich um öffentliche Aufträge bewerben? Wir haben für Sie die Grundlagen des öffentlichen Auftragswesens zusammengestellt.

5. Rechtsschutz für den Bieter

Falls Sie sich als Bieter in Ihren Rechten verletzt fühlen, können Sie sich an die Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers oder an die Vergabekammer wenden.

Prüfung durch die Vergabekammer

Vergabeverfahren, bei denen der Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, können auf Antrag in einem formellen Verfahren vor der Vergabekammer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.

Hinweis: Unterhalb der Schwellenwerte ist eine Anrufung der Vergabekammer nicht möglich. Sie können sich aber bei der Rechtsaufsichtsbehörde des öffentlichen Auftraggebers beschweren. Der Bieter kann zudem wegen Verletzung von Vergabevorschriften Schadenersatzansprüche, insbesondere für die Kosten der Vorbereitung des Angebots oder die Teilnahme am Vergabeverfahren, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen.

Die Vergabekammer führt zur Feststellung, ob der Bieter in seinen Rechten verletzt wurde, ein Nachprüfungsverfahren durch. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Vergabekammer wird nur auf Antrag tätig.

In Baden-Württemberg ist die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Karlsruhe eingerichtet. Sie entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer ein ehrenamtlicher Beisitzer ist. Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer hat die Befähigung zum Richteramt.

Rechtsschutzmöglichkeiten des Bieters

vor der Zuschlagsentscheidung ...

Der Bieter kann zum Schutz seiner Rechte vor der Entscheidung des Auftraggebers, welchem Bieter er den Zuschlag erteilen wird, in erster Instanz die Vergabekammer anrufen. Die Vergabekammer wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Bieterrechten geltend macht. Die Verletzung kann in der Nichtbeachtung der Vergabevorschriften oder in dem Unterlassen der Ausschreibung liegen.

Der Antragsteller hat den Verfahrensverstoß, sofern er ihn erkannt hat oder der Verstoß aus der Bekanntmachung erkennbar ist, bei der Vergabestelle vor Stellung des Nachprüfungsantrags zu rügen. Kommt er seiner Rügepflicht nicht unverzüglich nach, ist der Antrag unzulässig.

zwischen der Zuschlagsentscheidung und der Zuschlagserteilung ...

Der Auftraggeber muss die nicht berücksichtigten Bieter über seine Zuschlagsentscheidung informieren, und zwar 15 Kalendertage vor der Zuschlagserteilung. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Innerhalb dieser Frist kann der Bieter die Entscheidung des Auftraggebers vor der Vergabekammer überprüfen lassen. Unterbleibt die Information der Bieter durch den Auftraggeber oder erteilt er den Zuschlag vor Fristablauf, ist der Vertrag unwirksam.

nach der Zuschlagserteilung ...

Mit der Erteilung des Zuschlags enden die primären Rechtsschutzmöglichkeiten des vermeintlich übergangenen Bieters. Die Zuschlagserteilung ist unanfechtbar. Der vermeintlich übergangene Bieter kann nur noch die Feststellung des Vorliegens einer Rechtsverletzung beantragen, sofern er vor Zuschlagserteilung ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat, oder Schadenersatzansprüche geltend machen (sogenannter Sekundärrechtsschutz).

Gegen die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe zulässig.

Kosten

Für die Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt grundsätzlich mindestens 2.500 Euro und soll einen Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten.

Die Vergabekammer verlangt vor der Zustellung des Nachprüfungsantrags an den Auftraggeber die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der Mindestgebühr.

Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Gegenseite zu tragen.

Verfahren

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