Themenbereich: 5. Betrieblicher Arbeits- und Umweltschutz
Die Haftung bei Schäden, die durch Stoffe, Gase oder Dämpfe im Boden, in der Luft oder im Wasser angerichtet werden, die von einer Anlage ausgehen, wird im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) geregelt. Das Gesetz dient somit in erster Linie der Umweltvorsorge.
Geht eine Umwelteinwirkung von einer Anlage aus, haftet jeweils der Inhaber dieser Anlage (verschuldensunabhängige Haftung) und muss die entstandenen Schäden ersetzen. In diese Haftungsregelung fallen insbesondere Anlagen aus folgenden Bereichen:
Als Inhaber der Anlage können Sie unter anderem für Personen- und Sachschäden haftbar gemacht werden (z.B. bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Beschädigung einer Sache durch Umwelteinwirkungen).
Hinweis: Ein Haftungsausschluss besteht allerdings bei höherer Gewalt sowie bei Sachschäden, die als ortsübliche Bagatellschäden anzusehen sind und durch Umwelteinwirkungen des Normalbetriebs verursacht werden.
Als Inhaber von Anlagen können Sie unter anderem zur Sanierung der entstandenen Schäden herangezogen werden. Dies umfasst die Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Schadenseintritt geherrscht hat. Darüber hinaus müssen Sie gegebenenfalls auch für ökologische Schäden einstehen, wenn die Beschädigung eines Grundstücks zugleich eine Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft darstellt.
Seit dem 14. November 2007 gilt zusätzlich das Umweltschadensgesetz (USchadG), das auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 entstanden sind. Unter einem Umweltschaden versteht das Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern oder von Böden. Das Gesetz sieht zum einen eine verschuldensunabhängige Haftung für Umweltschäden vor, die durch bestimmte, in einer Anlage zum Gesetz näher aufgeführte Tätigkeiten verursacht werden, wie z.B. den Betrieb einer IVU-Anlage. Zum anderen werden durch dieses Gesetz Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen erfasst, die durch sonstige Tätigkeiten verursacht werden, allerdings nur dann, wenn ein schuldhaftes Handeln des Verantwortlichen vorliegt.
Den Verantwortlichen treffen Informations-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungspflichten. Es wird darauf hingewiesen, dass die genannten Pflichten auch von Betroffenen und Umweltschutzorganisationen bei den zuständigen Behörden eingefordert und gegebenenfalls vor Gericht durchgesetzt werden können.
Umwelthaftungsrisiken lassen sich durch Abschluss einer Umweltschadensversicherung reduzieren.
Tipp: Ausführliche Informationen zur Umwelthaftung finden Sie auf der Informationsplattform "Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg" des Umweltministeriums.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt