Themenbereich: 6. Verbraucherschutz im Reiserecht
Sommerzeit - Reisezeit. Doch nicht jede gebuchte Reise entspricht den Erwartungen oder den Versprechungen des Reiseveranstalters. Um die Rechte von Reisenden bei Pauschalreisen zu schützen, hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geschaffen.
Auch bei sorgfältig geplanten Reisen kann es zu Ereignissen kommen, die einen Reiseantritt unmöglich machen. Wie Sie in einem solchen Fall vorgehen können und welche Rechte Sie haben, wollen wir Ihnen in diesem Kapitel erläutern.
Nichtantritt einer Reise
Wenn Sie eine Reise nicht antreten können oder wollen, haben Sie folgende Rechte:
Tipp: Sie können zur Verringerung Ihres Kostenrisikos durch eine eventuelle Stornierung Ihrer Reise eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Vor Abschluss sollten Sie sich über die von der Versicherung gedeckten Reiserücktrittsgründe informieren.
In folgenden Fällen können Sie auch ohne Stornierungsgebühren vom Vertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters ohne Mehrpreis verlangen:
Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
In der Praxis verlangen Reiseveranstalter die Zahlung des Reisepreises bereits vor dem Antritt der Reise. Dies birgt das Risiko, dass Sie bei Zahlungsunfähigkeit Ihres Veranstalters Ihr Geld verlieren, ohne eine Reiseleistung erhalten zu haben, oder dass Mehrkosten für die Rückreise entstehen.
Reiseveranstalter sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese Risiken zu Ihren Gunsten abzusichern, etwa durch Abschluss einer Versicherung oder durch eine Bankgarantie. Der Reiseveranstalter erhält dann von dem Sicherungsunternehmen einen sogenannten Sicherungsschein, auf dem die Versicherung oder die Bank dem Reiseveranstalter die Insolvenzsicherung bestätigt. Das Sicherungsunternehmen verpflichtet sich mit dem Sicherungsschein, bei Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters oder im Insolvenzfall den Reisepreis für nicht erbrachte Leistungen zurückzuzahlen und dem Reisenden die aus diesem Grund entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Reiseveranstalter darf vor Beendigung der Reise nur dann Zahlungen von Ihnen verlangen, wenn er Ihnen einen Sicherungsschein übergeben hat. Bestehen Sie also auf die Übergabe des Sicherungsscheins und zahlen Sie erst dann, wenn Sie einen Sicherungsschein erhalten haben.
Ausgenommen von der Insolvenzsicherungspflicht sind
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist