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Themenbereich: 6. Verbraucherschutz im Reiserecht

Sommerzeit - Reisezeit. Doch nicht jede gebuchte Reise entspricht den Erwartungen oder den Versprechungen des Reiseveranstalters. Um die Rechte von Reisenden bei Pauschalreisen zu schützen, hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches geschaffen.

6.6. Durchsetzung Ihrer Rechte - Fristen

Wenn Sie Reisemängel nachweisen, können Sie Gewährleistungsansprüche an den Reiseveranstalter geltend machen, zum Beispiel für Kosten der Selbstabhilfe, Minderung, Rückzahlungsansprüche bei Kündigung wegen Reisemangels oder Schadensersatz.

Dabei müssen Sie folgende Fristen beachten:

  • Machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Die Mängelanzeige, die am Urlaubsort erfolgt ist, reicht dazu nicht aus. Vielmehr muss eine gesonderte Mitteilung erfolgen, aus der hervorgeht, wegen welcher konkreten Mängel Sie Ansprüche erheben. Wenn Sie diese Monatsfrist versäumen, verlieren Sie Ihre Ansprüche.
  • Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Klagen Sie innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise Ihre Ansprüche vor Gericht ein, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt. In diese Frist wird allerdings der Zeitraum nicht eingerechnet, den der Reiseveranstalter zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche bis zu deren schriftlicher Zurückweisung benötigt hat.

Hinweis: Die Verjährungsfrist kann vor Mitteilung eines Mangels zulasten der Reisenden durch vertragliche Vereinbarungen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.

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