Themenbereich: 2. Rechte und Pflichten von Pflegeeltern
Häufig sind Pflegeverhältnisse nicht dauerhaft angelegt – in vielen Fällen kehrt das Pflegekind wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück. Als Pflegeeltern sind Sie für das Pflegekind "Eltern auf Zeit". Daher erlangen Sie mit Aufnahme eines Pflegekindes weitgehend die gleichen Pflichten, jedoch nicht die gleichen Rechte wie mit der Geburt eines eigenen Kindes.
Die natürlichen Elternrechte stehen unter besonderem Schutz des Grundgesetzes. Im Normalfall liegt die elterliche Sorge für das Pflegekind auch nach der Unterbringung in einer Pflegefamilie weiterhin bei den leiblichen Eltern. Sie umfasst die Personensorge (z.B. die Erziehung, Aufsichtspflicht, Bestimmung des Aufenthalts des Kindes und die Gesundheitssorge) sowie die Vermögenssorge des Kindes. Daher muss beispielsweise zur Beantragung eines Kinderreisepasses oder vor operativen Eingriffen auch bei Pflegekindern die Unterschrift der leiblichen Eltern vorliegen.
Pflegeeltern sind jedoch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und die Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Fällen zu vertreten. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen:
Abgesehen von diesen Fällen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlichen Vertretung durch die leiblichen Eltern. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens hinausgehende Entscheidungen müssen in einer gemeinsamen Absprache zwischen leiblichen Eltern, dem Jugendamt und der Pflegefamilie getroffen werden. Beispiele:
Denken Sie daran, dass bei allen Entscheidungen, die Sie alleine als Pflegefamilie oder gemeinsam mit der Herkunftsfamilie und dem Jugendamt treffen, stets das Wohl des Kindes an oberster Stelle stehen sollte. Deshalb werden solche zu treffenden Entscheidungen auch immer Gegenstand der Hilfeplangespräche sein.
Hinweis: Als Pflegefamilie können Sie auch beantragen, dass Ihnen das Familiengericht Angelegenheiten der elterlichen Sorge überträgt, wenn das Kind für längere Zeit in Ihrer Familie lebt. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Eltern. Bei Gefährdung des Kindeswohls kann den Eltern das Sorgerecht auch ganz oder teilweise entzogen und ein Ergänzungspfleger oder Vormund bestellt werden. Als Ergänzungspfleger oder Vormund kommen auch die Pflegeeltern in Betracht.
Weitere Informationen zum Thema "Sorgerecht" finden Sie im Kapitel "Familien vor Gericht" der Lebenslage "Familie und Kinder".
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat