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Themenbereich: 9. Zollvorschriften bei der Rückkehr

Bedenken Sie, dass Sie bei der Rückreise nicht nur die Einfuhrbestimmungen nach Deutschland, sondern auch die Ausfuhrbestimmungen aus Ihrem Urlaubsland beachten müssen. Erkundigen Sie sich daher sowohl beim Zoll in Ihrem Urlaubsland als auch bei den deutschen Zollbehörden über die geltenden Bestimmungen.

9.2. Einreise aus Drittstaaten - Reisefreigrenzen

Reiseandenken und Geschenke können Sie innerhalb bestimmter Mengen- und Wertgrenzen aus Nicht-EU-Staaten abgabenfrei nach Deutschland einführen, wenn

  • Sie die Waren persönlich mit sich führen (Reisegepäck, das per Post vorausgeschickt wird, gilt nicht als persönlich mitgeführt) und
  • die Waren nur für Ihren persönlichen Gebrauch oder als Geschenk für Bekannte und Angehörige bestimmt sind.

Tipp: Die Bundeszollverwaltung bietet im Kapitel "Reisefreimengen" eine Auflistung der Mengen- und Wertgrenzen für die Einfuhr von Waren aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat.

Eingeschränkte Reisefreimengen gelten für bestimmte Personengruppen wie Grenzpendlerinnen und Grenzpendler oder Bewohnerinnen und Bewohner grenznaher Orte. Beachten Sie auch, dass Sie die Reisefreigrenzen nur einmal pro Reise in Anspruch nehmen können und die Freigrenzen mehrerer Personen nicht addiert werden können.

Achtung: Wenn Sie Waren einführen möchten, die Verboten und Beschränkungen unterliegen oder für die Einfuhrgenehmigungen notwendig sind, müssen Sie diese jedenfalls schriftlich bei den Zollbehörden anmelden.

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