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Themenbereich: Sozialversicherung

Leistungen der Sozialversicherung

Die nachfolgenden Ausführungen zur Sozialversicherungspflicht bieten lediglich Basisinformationen. Für ausführliche und detaillierte Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Sozialversicherungsträger.

Krankenversicherung

Sie können Ihre Krankenkasse frei wählen. Die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse ist nicht vom Beruf oder der Branche abhängig. Die Beiträge zur Krankenkasse werden direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Informationen zum Wechsel der Krankenkasse finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

Liegt Ihr Gehalt monatlich über der Bemessungsgrenze (2012: 4.237,50 Euro brutto), müssen Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sondern können Mitglied in einer privaten Krankenkasse werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten Leistungen zur Gesundheitsvorsorge, Krankenbehandlung, Krankengeld, Zahnersatz und medizinischen Rehabilitation.

Im Krankheitsfall bezahlt der Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen weiter den Lohn. Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, werden die Zahlungen von der Krankenkasse übernommen.

Die Voraussetzungen und der Umfang, in dem die gesetzliche Krankenkasse Leistungen für Sie erbringt, sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Krankenkassen gleich. Für einige Leistungen (beispielsweise Gesundheitsförderung, Haushaltshilfe) ist der Leistungsumfang entsprechend den Satzungen der einzelnen Krankenkassen teilweise unterschiedlich.

Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung gewährt seit 1995 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, deren Vorliegen vom Medizinischen Dienst geprüft wird. Zuständig sind die bei den gesetzlichen Krankenkassen errichteten Pflegekassen, die ihre Versicherten in allen die Pflegeversicherung betreffenden Angelegenheiten umfassend beraten und dafür sorgen, dass deren pflegerische Versorgung sichergestellt ist. Die Notwendigkeit der Pflegeversicherung ergibt sich daraus, dass jeder jederzeit pflegebedürftig werden kann und dann auf deren Schutz angewiesen ist.

Unfallversicherung

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes unfallversichert – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts. Die Unfallversicherung mindert die finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und bietet sowohl Leistungen zur Prävention (Verhütung von Unfällen) als auch zur Heilbehandlung, zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verletztengeld und Rente.

Sie sind grundsätzlich während der Arbeit und auf dem unmittelbaren Weg von und zur Arbeit versichert. Die Beiträge zur Unfallversicherung zahlt der Arbeitgeber alleine.

Rentenversicherung

In der gesetzlichen Rentenversicherung wird zwischen Pflichtversicherten, freiwillig Versicherten, Nachversicherten (insbesondere ehemalige Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Zeit- und Berufssoldatinnen und Zeit- und Berufssoldaten, die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ohne Versorgungsansprüche ausgeschieden sind) und Personen mit Anwartschaften aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder aus einem Rentensplitting unter Ehegatten unterschieden.

Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind grundsätzlich alle gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Neben dieser zahlenmäßig größten Gruppe sind ebenfalls einige selbständig Tätige sowie sonstige Versicherte versicherungspflichtig. Zu den sonstigen Versicherten gehören beispielsweise Mütter oder Väter während der Zeiten der Kindererziehung.

Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sind im Wesentlichen Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (z.B. medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sowie Rentenzahlungen (z.B. Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten).

Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rente). Durch die regelmäßige Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung soll auch bei den Rentenempfängerinnen und Rentenempfängern das Niveau der Lebensstandardsicherung erhalten bleiben.

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Versichert sind Sie, wenn Sie einer bezahlten, mehr als geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das betrifft Arbeiterinnen und Arbeiter ebenso wie Angestellte oder Auszubildende. Für besondere Personengruppen (z.B. Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten oder Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben) besteht hingegen Versicherungsfreiheit.

Die Leistungen der Versicherung erhalten in erster Linie Personen, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen. Über die konkreten Leistungen informieren wir in der Lebenslage "Arbeitslos, Arbeit finden". Einen Überblick bietet auch die Broschüre "Was? Wie viel? Wer?" der Bundesagentur für Arbeit.

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