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Themenbereich: 2.Leben in Baden-Württemberg - Arbeiten im Ausland

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Baden-Württemberg leben und in Frankreich oder in der Schweiz arbeiten möchten oder schon arbeiten, erhalten Sie hier nützliche Informationen.

2.4. Steuern bei Beschäftigung in Frankreich

Wenn Sie als Grenzgänger oder Grenzgängerin in Deutschland wohnen und in Frankreich arbeiten, wären Sie aufgrund der nationalen Regelungen in beiden Ländern steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein bilaterales Abkommen geschlossen, sodass Sie nur in einem Staat steuerpflichtig sind.

In Deutschland sind Sie steuerpflichtig, wenn Sie

  • in einer 20 km breiten Zone (Luftlinie) ab der deutsch-französischen Grenze in Deutschland wohnen,
  • in einer 20 km breiten Zone (Luftlinie) ab der deutsch-französischen Grenze in Frankreich arbeiten,
  • in der Regel täglich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren,
  • die Freistellung von der französischen Lohnsteuer bei dem für Sie in Deutschland zuständigen Finanzamt beantragen und
  • eine Freistellungsbescheinigung des französischen Arbeitgebers beim deutschen Finanzamt vorlegen.

Hinweis: Eine genaue Auflistung der Städte und Gemeinden, die in den Anwendungsbereich des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, erhalten Sie bei Finanzämtern.

Es gibt auch Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Arbeiten Sie in einer französischen Behörde und haben die französische Staatsbürgerschaft, sind Sie in Frankreich steuerpflichtig, obwohl Ihr Wohnsitz in Deutschland liegt.
  • Bei grenzüberschreitender Leiharbeit sind Sie in beiden Ländern steuerpflichtig. Sie erhalten dann eine Steuergutschrift vom Staat Ihres Wohnsitzes.
  • Staatliche Renten werden dort besteuert, wo sie ausgezahlt werden. Das bedeutet, dass Sie in beiden Ländern eine Steuererklärung abgeben müssen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollten Sie bei Ihrer deutschen Steuererklärung auch die in Frankreich versteuerte Rente angeben. Die französische Rente wird mit dem Besteuerungsanteil als sonstige Einkünfte erfasst.
    Hinweis: 2005 betrug der Besteuerungsanteil 50 Prozent. Er wird bis 2020 jährlich um zwei Prozent, ab 2021 jährlich um ein Prozent, erhöht. Ab dem Jahr 2040 beträgt der Besteuerungsanteil 100 Prozent.

Mehr dazu bietet Ihnen auch das Kapitel "Steuerliche Behandlung von Grenzgängern" der Lebenslage "Arbeitnehmer".

Tipp: Weitere Informationen zur Einkommensteuer im Rahmen des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens erhalten Sie auf dem Portal Infobest oder in der Broschüre "Informationen für Grenzgänger" der EURES-T-Oberrhein. Mehr über die Versteuerung Ihrer französischen Rente bietet Ihnen ebenfalls das Portal Infobest.

Zollbestimmungen

Grundsätzlich fallen innerhalb der EU für Waren keine Zölle mehr an. Ihr Umzugsgut müssen Sie daher beispielsweise nicht verzollen. Einkäufe für den persönlichen Verbrauch müssen ebenfalls nicht verzollt werden. Lediglich für alkoholische Getränke und Tabakwaren gibt es bestimmte Höchstgrenzen. Bei Bargeld beträgt die Höchstgrenze 10.000 Euro.

Tipp: Ausführliche Informationen zu Zöllen bietet Ihnen das Portal Infobest. Mehr zum Thema erfahren Sie auch durch die Zollinformationen des Bundesministeriums für Finanzen und die Zollinformationen der Direction générale des douanes et droits indirects.

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