Themenbereich: Sterbefall
Bei der Vielzahl der Dinge, die es für Angehörige bei einem Sterbefall zu erledigen gilt, sollen ihnen die hier angebotenen Informationen Orientierung bieten.
Jede Gemeinde unterhält mindestens einen Friedhof. Daneben können Kirchen und Kirchengemeinden sowie Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, Friedhöfe anlegen und unterhalten.
Verstorbene werden in der Regel in der Gemeinde bestattet, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Andere Wünsche der verstorbenen Person bedürfen des Einvernehmens des Trägers des Friedhofes, auf dem die verstorbene Person bestattet werden wollte.
Liegt keine Willensäußerung der verstorbenen Person über den Ort der letzten Ruhestätte vor oder ist eine Bestattung entsprechend dieser Willensäußerung nicht möglich, können die Angehörigen den Ort der Bestattung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten bestimmen. Dabei geht der Wille des Ehegatten dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen, entsprechend der gesetzlichen Erbfolge, die Kinder, Enkel, Eltern und die übrigen Verwandten sowie der Verlobte.
Hinweis: In Deutschland besteht Friedhofszwang. Bestattungen sind deshalb grundsätzlich nur auf öffentlichen oder privaten Bestattungsplätzen mit behördlicher Genehmigung gestattet. Nur in Ausnahmefällen werden von den Gemeinden Genehmigungen zur Bestattung außerhalb von Friedhöfen gegeben.
Für Erd- und Feuerbestattungen (Urnenbestattungen) muss auf einem Friedhof ein Grab bereitgestellt werden.
Es gibt Wahl- und Reihengräber:
Die Nutzungszeit ist von der Art des Grabes sowie von der Friedhofssatzung abhängig und beträgt meistens zwischen 15 und 30 Jahre.
Viele Friedhofsverwaltungen schreiben die Gestaltung und Pflege von Gräbern vor. Erkundigen Sie sich über die unterschiedlichen Vorschriften und informieren Sie sich über Grabpflegeverträge.
Der Termin für die Bestattung wird nach Absprache mit Ihnen meist vom Bestattungsunternehmen direkt mit den zuständigen Stellen (Friedhofsverwaltung, Krematorium) vereinbart. Dabei wird auch der Ablauf der Bestattung sowie der Trauerfeier im Sinne der verstorbenen Person festgelegt.
Die Grabwahl und die daraus resultierenden Vorschriften sind in den §§ 12 bis 14 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG) geregelt.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat