Themenbereich: 4. Adresse ändern
In der Regel besteht keine Verpflichtung, das Finanzamt über eine Adressänderung zu unterrichten.
Ziehen Sie innerhalb einer Gemeinde um, erfährt das Finanzamt spätestens mit Abgabe Ihrer nächsten Einkommensteuererklärung Ihre neue Adresse, sodass Sie das Finanzamt nicht gesondert informieren müssen. Wenn Sie jedoch noch einen Steuerbescheid oder andere Mitteilungen des Finanzamts erwarten, ist es sinnvoll, das Finanzamt schriftlich (Brief) unter Angabe Ihrer Steuernummer über Ihre neue Adresse zu informieren. Dies gilt entsprechend, wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen.
Wird für Sie aus Anlass eines Wohnungswechsels jedoch ein anderes Finanzamt zuständig, müssen Sie Ihre Einkommensteuererklärung bei dem für Ihren neuen Wohnort zuständigen Finanzamt abgeben. Dieses Finanzamt fordert die bisherigen steuerlichen Unterlagen beim früher für Sie zuständigen Finanzamt an.
Sie können das zuständige Wohnsitzfinanzamt hier ermitteln:
Tipp: Weitere Informationen finden Sie auf der FAQ-Themenseite "Zuständiges Finanzamt" des Portals der Finanzämter Baden Württemberg.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört