Themenbereich: 2.1. Testament
Ihr Testament können Sie jederzeit ändern oder durch eine neue Verfügung von Todes wegen widerrufen.
Sie haben dabei folgende Möglichkeiten:
Hinweis: Ein Testament, das sich in amtlicher Verwahrung befindet gilt als widerrufen, wenn Sie es sich aus der amtlichen Verwahrung zurückgeben lassen.
Bei wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten gelten beim Widerruf besondere Regeln. Wechselbezügliche Verfügungen sind Regelungen, die ein Ehegatte oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft nur aufgrund der Verfügungen des anderen Ehegatten getroffen hat.
Wollen die Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft die getroffenen Verfügungen gemeinsam ändern, können sie nach den eben dargestellten Grundsätzen verfahren.
Möchte nur einer der Partner alleine eine oder alle wechselbezüglichen Verfügungen aus dem gemeinschaftlichen Testament widerrufen, kann er dies nur zu Lebzeiten beider Partner in notariell beurkundeter Form tun. Die notariell beurkundete Erklärung des einen Ehegatten wird dem anderen zugestellt. In diesem Fall kann sich der andere Partner auf die Unwirksamkeit der gemeinsam getroffenen Verfügungen einstellen und die eigenen Verfügungen entsprechend ändern. Nach dem Tod eines Partners ist der Überlebende dagegen grundsätzlich an die gemeinsam getroffenen Verfügungen gebunden.
Hinweis: Von der Bindungswirkung kann sich der Überlebende nach dem Tod des Partners lösen, indem er die Erbschaft ausschlägt. Zudem kann ihm ein Anfechtungsrecht zustehen, wenn er beispielsweise bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments bedroht wurde.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist