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Themenbereich: 1. Grad der Behinderung

Merkzeichen B (Begleitung im ÖPNV)

Eine Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen B) wird dann festgestellt, wenn eine ständige Begleitung des schwerbehinderten Menschen bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖPNV) notwendig ist. Der schwerbehinderte Mensch hat dann das Recht, aber nicht die Verpflichtung, eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitzunehmen.

Hinweis: Eine ständige Begleitung ist immer notwendig, wenn Betroffene infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe benötigen (z.B. Hilfe beim Ein-/Aussteigen oder während der Fahrt) oder Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen in Anspruch nehmen.

Im Allgemeinen wird eine ständige Begleitung bei Personen notwendig sein, deren Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Dies wird beispielsweise angenommen bei:

  • Querschnittsgelähmten
  • Ohnhändern
  • Blinden
  • erheblich Sehbehinderten
  • hochgradig Hörbehinderten
  • geistig Behinderten
  • Anfallskranken

Hinweis: Die zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendige Begleitperson muss keine Beförderungsentgelte entrichten. Die schwerbehinderte Person selbst muss aber über einen gültigen Fahrausweis verfügen. Dies muss jedoch nicht zwingend eine gültige Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis, sondern kann auch ein Einzelfahrschein oder eine übertragbare Zeitkarte einer anderen Person sein.

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