• Lebenslagen von A-Z

Themenbereich: 2. Beginn der Vormundschaft

2.5. Rechte des Mündels

Die Vormundschaft ist eine Einrichtung zur Vertretung minderjähriger Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen. Die Rechte des Kindes werden durch die Bestellung eines Vormundes nicht eingeschränkt - der Vormund soll sich anstelle der Eltern für die Wahrung der Rechte des Kindes einsetzen.

Soweit es zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist, wird diesem für das Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Vormunds ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt.

Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Während der Gerichtsverhandlung wird das Kind angehört. Die persönliche Bindung zwischen Vormund und Mündel spielt bei der Auswahl eine wichtige Rolle und wird durch das Gericht berücksichtigt.

Ab dem 14. Lebensjahr hat der Mündel das Recht, der Bestellung einer bestimmten Person zu widersprechen, auch wenn es sich um eine Person handelt, die von den verstorbenen Eltern für diese Aufgaben vorgesehen wurde.

Ist der Mündel bereits verheiratet, kann auf seinen Wunsch hin der Ehegatte zum Vormund bestellt werden.

Sollten zwischen Mündel und Vormund Probleme auftreten, kann sich der Mündel jederzeit an das Jugendamt oder an eine Person seines Vertrauens wenden. Das Jugendamt kann - ähnlich wie im Falle von Problemen zwischen Eltern und Kind - helfen, indem es zwischen den beiden vermittelt. Darüber hinaus kann das Jugendamt die Bestellung eines neuen Vormundes beantragen.

Ist der Mündel mit der Verwaltung seines Vermögens nicht einverstanden - oder vermutet er sogar Veruntreuung - kann er sich an den Gegenvormund wenden. Sollte kein Gegenvormund bestellt sein, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner.

Hat der Mündel sein 18. Lebensjahr vollendet (an seinem 18. Geburtstag), ist die Vormundschaft beendet. Der Vormund hat ihm nun das Vermögen herauszugeben und über dessen Verwaltung Rechenschaft zu legen. In Streitfällen über die Vermögensverwaltung entscheidet das Amtsgericht, bei dem der Vormund das Vermögensverzeichnis jährlich eingereicht hat.

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