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Themenbereich: Vormundschaft und rechtliche Betreuung

Menschen, die sich um ihre Angelegenheiten nicht selbstständig kümmern können, benötigen einen Vertreter. Für elternlose Minderjährige bestellt das Gericht einen Vormund, die Interessen eines Erwachsenen nimmt ein rechtlicher Betreuer wahr.

3. Rechte und Pflichten des Vormundes

Das Verhältnis zwischen Vormund und Mündel ist mit dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbar.

Die Vormundschaft umfasst daher die gesamte elterliche Sorge:

  • die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge)
  • die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
  • die Vertretung des Kindes

Personensorge

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels selbst zu leisten oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte (z.B. im Rahmen einer Jugendhilfeleistung) sichergestellt wird und seinen Aufenthalt zu bestimmen (z.B. trifft er die Entscheidung, welchen Kindergarten oder welche Schule der Mündel besuchen soll). Im Falle einer notwendigen medizinischen Behandlung hat er die selben Rechte und Pflichten wie ein Elternteil. Des Weiteren muss der Vormund dafür sorgen, dass das Kind in dem von den Eltern bestimmten Bekenntnis erzogen wird.

Vermögenssorge

Die Verantwortung für das Vermögen des Kindes (Mündelgeld) trägt ebenfalls der Vormund (gegebenenfalls der Gegenvormund oder beide gemeinsam). Die Verwaltung des Vermögens muss gut dokumentiert werden und wird durch das Familiengericht kontrolliert.

Der Vormund hat dem Familiengericht über seine Vermögensverwaltung jährlich Rechnung zu legen. Die Eltern des Mündels können den von ihnen benannten Vormund allerdings von dieser Pflicht befreien, das Jugendamt und ein Verein als Vormund sind kraft Gesetzes befreit.

Das Vermögen muss in sicherer Form und verzinslich (z.B. sichere Grundschulden oder Rentenschulden, verbriefte Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist) angelegt werden und wird bei Volljährigkeit des Mündels an ihn herausgegeben. Das Familiengericht kann auf Antrag eine andere Anlage gestatten.

Das Vermögen ist ausschließlich im Interesse des Mündels zu verwenden. Dieses umfasst:

  • Kosten des Unterhalts für den Mündel
  • Vermögenserhaltung
  • Vermögensvermehrung
  • Kosten der Vermögensverwaltung

Der Vormund und der Gegenvormund sind dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn Verschulden vorliegt.

Gesetzliche Vertretung

Die gesetzliche Vertretungsmacht bezieht sich grundsätzlich auf alle Willenserklärungen (z.B. den Kauf eines Mofas). Bei bestimmten Rechtsgeschäften (etwa bei höchstpersönlichen Geschäften wie der Errichtung eines Testaments beziehungsweise bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten zwischen Mündel und Vormund oder Mündel und bestimmten Verwandten des Vormunds) ist die Vertretungsmacht ausgeschlossen. Darüber hinaus kann das Familiengericht dem Vormund die Vertretungsmacht für bestimmte Angelegenheiten entziehen, wenn in diesen ein erheblicher Gegensatz zwischen den Interessen des Mündels und denen des Vormunds oder denen bestimmter Angehöriger des Vormunds besteht.

Bestimmte Entscheidungen des Vormundes bedürfen der Genehmigung des Familiengerichtes, beispielsweise:

  • Annahme beziehungsweise Ausschlagung einer Erbschaft
  • Abschluss eines Ausbildungsvertrages für eine längere Zeit als ein Jahr
  • Aufnahme von Krediten
  • Antrag auf Namensänderung

Mehrere Vormünder treffen die Entscheidungen gemeinsam, sofern nicht das Familiengericht die Führung der Vormundschaft nach bestimmten Wirkungskreisen verteilt hat. Bestimmungen des Vaters oder der Mutter sind dabei vom Familiengericht zu befolgen, soweit nicht das Interesse des Mündels gefährdet wäre.

Der Vormund hat über die persönlichen Verhältnisse des Mündels dem Familiengericht mindestens einmal jährlich zu berichten und darüber hinaus auf Verlangen diesem jederzeit Auskunft zu erteilen.

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