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Themenbereich: Kinderbetreuung

Sie wollen Ihre Kinder durch andere Personen oder in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen? Auf den folgenden Seiten finden Sie alles Wissenswerte über die verschiedenen Betreuungsmöglichkeiten.

1. Kleinkindbetreuung - Kinderkrippe

Kinder bis zu drei Jahren (Kleinkinder) können Kinderkrippen besuchen. Mit ihrem Angebot sind sie auf die besonderen Bedürfnisse der Kleinkinder abgestimmt.

Die Betreuung der Kinder erfolgt durch Fachkräfte, deren Anzahl sich nach der Gruppengröße (höchstens zehn Kinder je Gruppe) und der Betreuungszeit richtet.

Die Öffnungszeiten der Kinderkrippen orientieren sich am örtlichen Bedarf. Sie können zwischen 10 und mehr als 50 Stunden in der Woche betragen (Ganztagsbetreuung).

In Kinderkrippen wird in enger Zusammenarbeit der Fachkräfte mit den Eltern die Grundlage für eine gesunde körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kleinkindern geschaffen.

Kinderkrippen können von unterschiedlichen Trägern geführt werden und dadurch unterschiedliche pädagogische Ausrichtungen haben. Träger können sein:

  • Gemeinden
  • Zweckverbände (Zusammenschlüsse mehrerer Gemeinden)
  • Träger der freien Jugendhilfe, wie
    • Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
    • Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt),
    • sonstige anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z.B. eingetragene Vereine, Studentenwerke oder betriebliche Einrichtungen)
  • privat-gewerbliche Träger

Selbstverständlich können Kinder dieser Altersgruppe auch von einer Tagespflegeperson oder in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen betreut werden.

Hinweis: Immer mehr Kindergärten bieten Betreuungsplätze auch für Kleinkinder (insbesondere ab dem zweiten Lebensjahr) an. Ob und welcher Kindergarten in Ihrer Nähe solche Plätze anbietet, erfahren Sie von den Kindergärten selbst oder von der Gemeinde.

Tipp: Wenn Sie sich die Gebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, dass die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird.

Verfahren

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