Themenbereich: 6. Sonstige Formen der Kinderbetreuung
Das Au-pair-Verhältnis soll den Au-pair-Beschäftigten ermöglichen, ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen sowie Land und Leute besser kennenzulernen. Au-pairs sollten Sie nur mit der Kinderbetreuung und leichten Haushaltsarbeiten beschäftigen.
Übliche Bedingungen für Au-pair-Beschäftigte:
Es besteht ein Europäisches Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung, das Rahmenvorschriften über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und der Au-pair-Beschäftigten enthält. Dieses Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert – es wird jedoch in der Praxis im Allgemeinen nach ihm verfahren.
Tipp: Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ausführliche Informationen zur Au-pair-Beschäftigung, insbesondere die Merkblätter "Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien" und "Au-pair bei deutschen Familien", eine Au-pair-Stellenbörse und ein Vertragsmuster.
Bei der Suche nach einer passenden Gastfamilie oder nach passenden Au-pair-Beschäftigten kann Ihnen eine Vermittlungsagentur behilflich sein. Eine Auswahl an Vermittlungsagenturen finden Sie unter dem Stichwort "Au-pair-Stellenbörse".
Für die Einreise nach Deutschland müssen die Au-pair-Beschäftigten ein nationales Visum besitzen (Ausnahmen: Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, der Schweiz und den USA).
Das nationale Visum müssen die Au-pair-Beschäftigten vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) in ihrem Herkunftsland beantragen.
Hinweis: Bei Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und den USA kann es trotz Visumfreiheit empfehlenswert sein, ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzuholen oder sich über die Formalitäten zu erkundigen. Angehörige der genannten Staaten sollten sich wegen dieser Frage an die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsstaat wenden.
Nach der Einreise müssen Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind,
Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, müssen nach der Einreise nur ihren neuen Wohnsitz anmelden.
Eine Arbeitserlaubnis-EU zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung benötigen nur noch Staatsangehörige der den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien.
Für Au-pair-Beschäftigte, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Liechtenstein und Norwegen sind, sowie für Au-pair-Beschäftigte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten gelten außerdem folgende Besonderheiten:
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist