Themenbereich: 2. Nach der Geburt
Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie in den entsprechenden Verfahren.
Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt.
Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Elternzeit ist unabhängig vom Arbeitsverhältnis, das heißt, sie kann auch von Teilzeitbeschäftigten genommen werden. Anspruch auf Elternzeit haben gegebenenfalls auch Großeltern, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist beziehungsweise sich noch in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Das Arbeitsverhältnis bleibt also bestehen.
Elternzeit können beide Elternteile sowohl allein als auch gemeinsam nehmen. Wenn der Vater Elternzeit nimmt, beginnt die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes – bei der Mutter frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist.
Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. Jeder Elternteil kann seine Elternzeit in bis zu zwei Zeitabschnitte aufteilen. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Achtung: Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich bekannt gegeben werden.
Eine angemessene kürzere Frist ist nur aus dringenden Gründen möglich (z.B. Elternzeit des Vaters bei Frühgeburt). Dabei müssen Sie festlegen, wann innerhalb von zwei Jahren (in der Regel bis zum zweiten Geburtstag des Kindes) Sie Elternzeit nehmen werden. Auf den Zweijahreszeitraum werden bei der Mutter die Zeit der Mutterschutzfrist sowie ein im Anschluss genommener Erholungsurlaub angerechnet, wenn sich die Elternzeit direkt daran anschließt.
Hinweis: Der Arbeitgeber muss Ihnen die Elternzeit bescheinigen.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für den Elternzeit beanspruchenden Elternteil 30 Stunden nicht übersteigt.
Beschäftigt der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer und hat das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden, können Eltern während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen. Die Verringerung der Arbeitszeit kann insgesamt zweimal beansprucht werden. Den Antrag auf Teilzeittätigkeit mit der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit müssen Sie dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich zukommen lassen. Der Arbeitgeber kann dem Verlangen dringende betriebliche Gründe entgegenhalten.
Nach dem Ende der Elternzeit haben Mütter und Väter den Anspruch, zu den bisherigen Bedingungen entweder auf dem gleichen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt zu werden.
Hinweis: Während des Mutterschutzes oder während der Elternzeit können Studierende auf Antrag beurlaubt werden. An Lehrveranstaltungen teilnehmen, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen und Einrichtungen ihrer Hochschule besuchen können sie jedoch auch während ihrer Beurlaubung. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Unterbrechung des Studiums (Beurlaubung)".
Tipp: Bei Fragen zur Elternzeit können Sie sich an die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) – Familienförderung wenden. Informationen finden Sie auch in den Broschüren "Informationen für Mütter und Väter" und "Mutterschutz und Elternzeit" des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg sowie in der Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat