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Themenbereich: 2. Nach der Geburt

Ob Sie daheim oder in einer Klinik entbunden haben, die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. Detaillierte Informationen finden Sie in den entsprechenden Verfahren.

Rente - Zeiten der Kindererziehung

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wirken sich nicht wie andere rentenrechtliche Zeiten direkt auf die Höhe der Rente aus. Sie haben rentenrechtliche Bedeutung für

  • die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren für bestimmte Renten (z.B. Altersrente für langjährig Versicherte),
  • den erweiterten Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • den Nachteilsausgleich (Gutschrift an zusätzlichen Entgeltpunkten) bei Erziehenden, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen,
  • die Bewertung der beitragsfreien Zeiten (z.B. Anrechnungszeiten),
  • die Erhöhung der Mindestentgeltpunkte für Versicherte mit geringem Arbeitsentgelt, soweit es um die Frage geht, ob 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zusammenkommen.

Für die Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gelten grundsätzlich die Regelungen wie bei "Kindererziehungszeiten".

Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung zählt die Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Für Selbstständige können Berücksichtigungszeiten allerdings nur angerechnet werden, wenn sie in dieser Zeit Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Hinweis: Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder unter zehn Jahren endet die Berücksichtigungszeit spätestens zehn Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes.

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