Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Stiftungen müssen daher
Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:
Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen.
Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits im Voraus mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen.
Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beantragen Sie beim Finanzamt. Es prüft die Satzung und stellt dann eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit aus.
Bei nicht gemeinnützigen Stiftungen entfällt die Abstimmung der Satzung mit dem Finanzamt in der Regel.
Um die Anmeldung vornehmen zu können, muss die Stiftung als rechtsfähig anerkannt sein. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Steuerpflicht.
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat
Innerhalb des Finanzamts ist die "Körperschaftsteuerstelle" beziehungsweise der sogenannte "Vereinsbezirk" zuständig.
Kopien
Bitte schicken Sie die Unterlagen mit der Post.
Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist