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Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen

Wenn Sie Wohnungseigentum bilden wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.

Dafür müssen Sie als Eigentümer oder Eigentümerin eine Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben oder einen Teilungsvertrag abschließen. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einem Notar oder einer Notarin beraten lassen.

Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der "Wohnungsgrundbücher".

Verfahrensablauf

Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlassen die Eintragung Notare oder Notarinnen, die den Teilungsvertrag oder die Teilungserklärung beurkundet oder beglaubigt haben.

Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt. Beim Grundbuchamt wird dann ein Wohnungsgrundbuch angelegt. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) angelegt werden. Hier werden eingetragen:

  • der Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
  • das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum

Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften von einem Rechtsbeistand beraten. Dieser hilft Ihnen, die Unterlagen in korrekter Form vorzubereiten.

Zuständigkeit

das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt.

Grundbuchämter sind in Baden-Württemberg meist Teil der Gemeinde- oder Stadtverwaltung.

Erforderliche Unterlagen

  • Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

Frist/Dauer

keine

Kosten

Bei einer Teilungserklärung: Die Hälfte der vollen Gebühr
Bei einem Teilungsvertrag: Das Doppelte der vollen Gebühr
(jeweils berechnet nach dem Geschäftswert des Gebäudes und des Grundstückes)

Rechtsgrundlage

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