Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zahlen Sie in die Arbeitslosenversicherung ein. Ihre Beiträge werden zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt von Ihrem Arbeitsentgelt (Lohn/Gehalt) abgezogen und einbehalten. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis endet, können Sie Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung erhalten.
Hinweis: Sie müssen sich während des Bezuges von Arbeitslosengeld um einen neuen Arbeitsplatz bemühen und den Vermittlungsempfehlungen der Agentur für Arbeit Folge leisten.
Für die Höhe der Leistungen sind folgende Faktoren von Bedeutung:
Hinweis: Hatten Sie im letzten Jahr vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Bemessungsrahmen) bis zum Tage Ihres Ausscheidens mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt? Dann wird aus dem gesamten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ein tägliches Durchschnittsentgelt (Bemessungsentgelt) ermittelt. Ist dies nicht der Fall, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre verlängert. Können auch in diesem verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundegelegt.
Ihre Agentur für Arbeit stellt die Höhe des Arbeitslosengeldes mit einem täglichen Leistungssatz fest. Im Normalfall erhalten Sie 60 Prozent dieses Leistungssatzes als Arbeitslosengeld. Haben Sie Kinder oder Pflegekinder, erhöht sich der Leistungssatz auf 67 statt 60 Prozent. Dies gilt auch, wenn Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin mindestens ein Kind oder Pflegekind hat und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Sie dürfen allerdings nicht dauernd getrennt leben.
Die Dauer der Auszahlung richtet sich nach
Höchstens können Sie zwölf Monate Arbeitslosengeld beziehen. Ausnahme: Sie sind zum Beginn der Arbeitslosigkeit über 50, 55 beziehungsweise 58 Jahre alt. Dann verlängert sich die Anspruchsdauer auf höchstens 15, 18 beziehungsweise 24 Monate.
Hinweis: Während Ihres Leistungsbezuges sind Sie kranken-, pflege-, renten- und unfallversichert.
Tipp: Ihre mögliche Anspruchsdauer können Sie folgender Tabelle der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. Auf den Seiten der Arbeitsagentur finden Sie auch mehr Informationen zur Berechnung Ihres Bemessungsentgelts/-zeitraums. Mit der "Selbstberechnung Arbeitslosengeld" der Bundesagentur für Arbeit können Sie die Höhe des Arbeitslosengeldes selbst schätzen lassen.
Sie müssen das Arbeitslosengeld schriftlich bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen. Dort erhalten Sie ein Antragsformular, auf dem die Agentur auch das Datum Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung vermerkt.
Hinweis: Sie müssen eventuell noch "Zusatzblätter" ausfüllen, wenn die Agentur für Arbeit weitere Angaben benötigt, wie beispielsweise bei
Überprüfen Sie alle Daten vor der Abgabe des Antrages noch einmal gründlich. Sie können den Antrag ausschließlich zu dem von Ihnen mit der Agentur für Arbeit vereinbarten Termin abgeben. Geben Sie Ihren Antrag mit allen Unterlagen möglichst persönlich ab. Offene Fragen können Sie so direkt mit der Agentur für Arbeit klären. In den meisten Fällen teilt diese Ihnen bereits die Entscheidung über den Antrag mit.
Hinweis: Bitte bedenken Sie, dass Ihre Agentur für Arbeit Anträge in großer Zahl bearbeitet. Deshalb steht nicht immer ein Termin für die Rückgabe beziehungsweise Bearbeitung Ihres Antrages zeitnah zur Verfügung.
Die Agentur für Arbeit prüft nach Ihrer Meldung als Arbeit suchend beziehungsweise arbeitslos Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld anhand der eingereichten Antragsunterlagen. Über die Bewilligung der Leistungen erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Diesem können Sie die Höhe der Ihnen täglich und monatlich zustehenden Zahlungen entnehmen.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit alle späteren Änderungen unaufgefordert und sofort mitzuteilen (z.B. Krankheit, Urlaub, Umzug, Aufnahme einer Arbeit, Rente, Heirat). Sie können Änderungen schriftlich oder persönlich mitteilen. Für eine schriftliche Mitteilung benutzen Sie bitte den Vordruck Veränderungsmitteilung, den Sie von Ihrer Agentur für Arbeit erhalten haben. Das ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.
Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit einen Vorschuss bewilligen. Dies gilt nur sofern Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie
Arbeitslos im Sinne der Vorschriften über das Arbeitslosengeld sind Sie, wenn
Die Anwartschaft haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) vor der Arbeitslosmeldung mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt waren (z.B. in einem Angestelltenverhältnis).
Hinweis: Haben Sie von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen, endet die Rahmenfrist spätestens nach fünf Jahren.
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
Sie müssen sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich als Arbeit suchend melden. Dies gilt nicht bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen.
Erfahren Sie von der Beendigung erst später, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden.
Achtung: Geben Sie die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht rechtzeitig ab, tritt eine Sperrzeit ein.
Zur Fristwahrung und um Ihnen die Meldung der Arbeitsuche zu erleichtern, können Sie online oder aber telefonisch die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitteilen. Sie können dann einen Termin zur persönlichen Beratung vereinbaren. Ihre Meldung ist erst dann rechtlich wirksam, wenn Sie den vereinbarten Termin mit der Agentur für Arbeit wahrnehmen.
Hinweis: Sie sind auch dann zur Meldung verpflichtet, wenn Sie den Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend machen. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt.
keine
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)