Der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin und den mutmaßlichen Tag der Entbindung unverzüglich dem zuständigen Regierungspräsidium mitteilen. Damit dies möglich ist, sollen werdende Mütter ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informieren, sobald sie von der Schwangerschaft erfahren, auch um die ihnen zustehenden Schutzbestimmungen des Mutterschutzes in Anspruch nehmen zu können.
Als Arbeitgeber können Sie eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes oder der Hebamme mit dem voraussichtlichen Tag der Entbindung verlangen. Die dafür anfallenden Kosten müssen Sie übernehmen, soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden.
Tipp: Was Sie als Arbeitgeber bei der Beschäftigung einer werdenden Mutter beachten müssen, finden Sie auf den Seiten des Regierungspräsidiums unter dem Stichwort "Mutterschutz". Je nach Berufszweig sind ganz unterschiedliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Gesundheitsamtes unter Infektionsfrei.de sowie in der Broschüre "Mutterschutz und Elternzeit" des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg.
Als Arbeitgeber müssen Sie dem Regierungspräsidium mitteilen, dass Sie eine werdende Mutter beschäftigen. Hierzu können Sie das auf den Seiten der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg angebotene Formular nutzen.
das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Betrieb Ihres Unternehmens liegt, in dem die werdende Mutter beschäftigt ist
Sie müssen die Meldung unverzüglich, nachdem Sie von der Arbeitnehmerin über die Schwangerschaft informiert wurden, vornehmen.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)