Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel (z.B. auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen) oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.
Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.
Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.
Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Veranstaltung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.
Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:
Tipp: Ausführliche Informationen und Hinweise für die Durchführung von Versammlungen finden Sie im Merkblatt der Polizei Baden-Württemberg.
Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll. Zuständig ist die Kreispolizeibehörde. Kreispolizeibehörde ist
Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.
Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:
Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.
Eine Anmeldepflicht besteht, wenn
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Versammlungsort,
keine
Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe – nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn – anmelden. Die öffentliche Bekanntgabe kann z.B. durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.
Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist. Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Stelle anmelden. So genannte Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist