Sie erhalten Arbeitslosengeld II und planen eine Existenzgründung? Dann können Sie Einstiegsgeld als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erhalten.
Das Einstiegsgeld soll Ihnen helfen, im Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Wie hoch der Zuschuss ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab, vor allem von
Sie können Einstiegsgeld für längstens zwei Jahre erhalten.
Hinweis: Anders als Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit müssen Sie das Einstiegsgeld nicht versteuern.
Tipp: Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, der aber Ihren Bedarf (beziehungsweise den der Bedarfsgemeinschaft) nicht deckt und erhalten nur deshalb Arbeitslosengeld II? Dann können Sie zusätzlich einen Gründungszuschuss bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.
Nehmen Sie bereits in der Planungsphase Ihrer Selbständigkeit ein Beratungsgespräch bei Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer (Fallmanagerin oder Fallmanager) aus dem Job-Center in Anspruch. Darin besprechen Sie gemeinsam die gesetzlich verankerten Leistungen und die finanziellen Hilfen für Existenzgründungen und die Anspruchsvoraussetzungen.
Sollte Ihre Betreuerin oder Ihr Betreuer es als notwendig erachten, begutachtet eine fachkundige Stelle Ihr Gründungsvorhaben und bestätigt, dass die Existenzgründung Zukunft hat. Fachkundige Stellen können je nach Gründungsidee sein:
Welche Fachkundige Stelle für Sie in Frage kommt, besprechen Sie im Vorfeld mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter.
Das Einstiegsgeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Formular erhalten Sie dort.
Voraussetzungen für den Bezug von Einstiegsgeld sind:
Hinweis: Sie können Einstiegsgeld auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten. Voraussetzungen:
das örtlich zuständige Jobcenter
Sollten weitere Unterlagen nötig sein, informiert Sie das Jobcenter darüber.
Sie müssen das Einstiegsgeld vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen.
keine
§ 16b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Einstiegsgeld)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört