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Waffenbesitzkarte im Erbfall beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.

Achtung: Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen. Schusswaffen müssen Sie in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahren. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen Sie in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahren.

Tipp: Setzen Sie sich sofort zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.

Sollten Sie bereits eine Waffenbesitzkarte haben, müssen Sie die geerbte Waffe darin eintragen lassen.

Wollen Sie die geerbte Schusswaffe nicht behalten, können Sie diese bei der Waffenbehörde abgeben. Die Waffe wird dann in der Regel vernichtet.

Sofern Sie nicht über die für den Umgang mit Schusswaffen erforderliche Sachkunde (z.B. als Jägerin und Jäger oder als Sportschützin und Sportschütze) verfügen, muss die geerbte Schusswaffen durch ein Blockiersystem gesichert werden. Der Einbau der Blockiersysteme muss gegenüber der Waffenbehörde nachgewiesen werden.

Geerbte Munition müssen Sie entweder unbrauchbar machen, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben.

Achtung: Der unerlaubte Umgang mit Waffen und Munition ist eine Straftat – in bestimmten Fällen eine Ordnungswidrigkeit.

Verfahrensablauf

Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte stellen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle

Die persönliche Eignung und den Einbau des Blockiersystems müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Hinweis: Personen unter 25 Jahren müssen in jedem Fall ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen, wenn sie die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe zum ersten Mal beantragen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
  • Mindestalter
    • 18 Jahre
      Minderjährige Erben müssen die Waffe einer waffenrechtlich berechtigten Person überlassen.
    • 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
  • Zuverlässigkeit
    Sie dürfen vor allem keine Vorstrafen haben.
  • persönliche Eignung
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
    Es dürfen nur eingewiesene Personen das Blockiersystem einbauen, die eine Waffenherstellungserlaubnis oder eine Waffenhandelserlaubnis besitzen. An ihrer Stelle dürfen auch hierzu bevollmächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Einbau vornehmen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der "Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen" erstellt. Ausnahmen von der Verpflichtung, Erbwaffen mit einem Blockiersystem zu sichern, sind durch die zuständige Behörde möglich. Das gilt, wenn ein entsprechendes Blockiersystem für die Waffe noch nicht vorhanden ist.

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörden

Kreispolizeibehörde ist, je nach Wohnort, das Landratsamt, die Stadtverwaltung oder die Verwaltungsgemeinschaft.



Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Personalausweis oder Reisepass (bei ausländischen Staatsangehörigen: Nationalpass)
  • Nachweis der Erbberechtigung (Testament, Erbschein)
  • Verzichtserklärung eventueller Miterbinnen und Miterben
  • Waffenbesitzkarte der verstorbenen Person
  • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems, sofern die zuständige Behörde keine Ausnahme zulässt und Sie nicht sachkundig sind.
  • zum Nachweis der persönlichen Eignung können erforderlich sein:
    • ein amts- oder fachärztliches oder
    • ein fachpsychologisches Zeugnis

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage

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