Sie möchten sich scheiden lassen? Das Verfahren für Ehescheidungen findet vor Gericht statt. Als Antragsteller oder Antragstellerin müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn er oder sie
Tipp: Für das Scheidungsverfahren können Sie finanzielle Hilfe bei der Prozessführung (Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe) beantragen.
Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss die Scheidung bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Gericht stellt den Scheidungsantrag Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau zu.
Hinweis: Das Datum der Zustellung des Antrags ist wichtig für den Versorgungsausgleich und den eventuellen Zugewinnausgleich. Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten Sie jeweils einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Diesen müssen Sie ausfüllen und an das Gericht zurückschicken.
Durch den rechtskräftigen Beschluss des Gerichts ist die Ehe geschieden.
Gegen den Scheidungsbeschluss und die damit verbundenen Entscheidungen können Sie beziehungsweise Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen.
Voraussetzungen für eine Scheidung sind:
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk einer der Eheleute mit allen minderjährigen Kindern aus der Ehe zur Zeit der Zustellung des Scheidungsantrags lebt
Hinweis: Haben Sie keine Kinder oder leben diese nicht alle bei einem der Eheleute, kommt eine Vielzahl anderer Zuständigkeitsregelungen in Betracht. Diese prüft Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin vor dem Einreichen der Scheidung. Für Scheidungen mit Auslandsbezug, wenn beispielsweise einer der Eheleute keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, gelten andere Regeln.
Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, ist vom in konkreten Einzelfall abhängig.
Das Gericht ordnet bei Scheidungen bei denen die Eheleute sich einig sind in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Eheleute die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt.
Hinweis: Haben die Eheleute eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen.
Bei der Abweisung des Scheidungsantrags muss der Antragsteller oder die Antragstellerin alle Kosten tragen.
Tipp: Konkrete Auskünfte über die in einem Scheidungsverfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin.
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt