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Denkmalbuch - Einsicht nehmen

Eine Eintragung in das Denkmalbuch schützt Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung.

Hinweis: Ob ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, stellt die höhere Denkmalschutzbehörde in einem eigenen Verfahren fest. Liegen die Voraussetzungen vor, trägt sie es in das Denkmalbuch ein.

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet.

Voraussetzungen

Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen. Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise

  • Eigentümerinnen und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
  • an einem Kauf interessierte Personen.

Auch ein wissenschaftliches, vor allem historisches Interesse kann ausreichen.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium (als höhere Denkmalschutzbehörde), in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich
    • Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt

Tipp: Möchten Sie das Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 14 Denkmalschutzgesetz (DSchG) (Denkmalbuch)

Termine

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