Sie können zur Beurteilung eines Grundstückes Auskünfte aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster erhalten.
Die Begriffe "Altlastverdächtige Flächen" und "Altlasten" beziehungsweise "Verdachtsflächen" und "schädliche Bodenveränderungen" bezeichnen:
Der Wert eines Grundstücks sinkt, wenn von ihm Gefahren ausgehen oder es mit Schadstoffen belastet ist. In Baden-Württemberg finden Sie solche Grundstücke im Bodenschutz- und Altlastenkataster.
Sie können Auskünfte und die Einsicht in das Bodenschutz- und Altlastenkataster formlos bei der für das Grundstück zuständigen Stelle beantragen. Manche Behörden stellen auch Formulare zur Verfügung.
Auskünfte können Eigentümer und Eigentümerinnen der fraglichen Grundstücke verlangen. Aber auch jede andere Person hat einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft, ob der Bekanntgabe von Informationen gesetzlich geschützte Interessen anderer entgegenstehen. Zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie daher die Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin einholen. Anderenfalls muss die Behörde regelmäßig erst die Betroffenen anhören.
Die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde hilft Ihnen auf Antrag
die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
Untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist,
Die Vorlage von Unterlagen ist nicht erforderlich. Sie sollten die verlangten Informationen jedoch möglichst eindeutig bezeichnen.
Die Auskunft können Sie jederzeit beantragen.
Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden können nach den für sie geltenden Gebührenverordnungen Gebühren und Auslagen erheben. Gebühren- und auslagenfrei sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort. Kosten entstehen Ihnen nur bei ausführlichen Auskünften sowie in bestimmten Fällen bei erforderlichen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen.
Achtung: Nicht nur Verursacher von Altlasten oder Schadstoffeinträgen müssen Kosten der Sanierungsarbeiten tragen. Manchmal müssen auch
für Kosten aufkommen.
Alle genannten Beteiligten müssen unter Umstanden die Kosten für anfallende Sanierungspflichten tragen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört