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Grundsteuer

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstückes anfällt, müssen Sie die Grundsteuer jährlich zahlen.

Es wird unterschieden zwischen Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien) und Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke).

Hinweis: Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien. Das persönliche Vermögen des Grundstückeigentümers spielt dabei keine Rolle.

Verfahrensablauf

Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des betreffenden Grundstücks bestimmen. Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
  • für Einfamilienhäuser: für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts
  • für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
  • für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille

Der sich so ergebende Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die so errechneten Größen Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer werden jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Voraussetzungen

Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundbesitz zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum
  • Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
  • Betriebsgrundstücke

Zuständigkeit

  • für die Feststellung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages: das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet
  • für die Festsetzung der Grundsteuer: die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet

Frist/Dauer

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz (GrStG)

Termine

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