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Ausbildungsverbund für Auszubildende - Förderung beantragen

Mehrere kleine oder mittlere Ausbildungsbetriebe können sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Innerhalb eines solchen Ausbildungsverbunds gibt es den Stammbetrieb und den durchführenden Betrieb oder mehrere durchführende Betriebe.

  • Stammbetrieb:
    Betrieb, der mit den Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, aber nicht alle vorgeschriebenen fachpraktischen Inhalte der Ausbildung im eigenen Betrieb anbieten kann.
  • durchführender Betrieb:
    Betrieb im Ausbildungsverbund, der im Rahmen einer Ausbildung die Bereiche für den Stammbetrieb übernimmt,
    • die dieser nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbar hohem Aufwand leisten kann und
    • die auch keine überbetriebliche Ausbildungsstätte übernehmen kann.

Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit einem Förderprogramm die Stammbetriebe eines Ausbildungsverbundes finanziell. Die Förderung erfolgt als Prämie. Sie beträgt 2.000 (bei kurzarbeitenden Betrieben: 1.000) Euro pro Verbund-Ausbildungsplatz.

Tipp: Weitere Informationen zum Förderprogramm Azubi im Verbund – Ausbildung teilen finden Sie im Portal "Weiterbildung in Baden-Württemberg".

Hinweis: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Förderung.

Verfahrensablauf

Sie müssen als Arbeitgeber die Förderung schriftlich beim Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg beantragen. Ein entsprechendes Formular können Sie im Internet herunterladen.

Nach der Beendigung der Ausbildung im durchführenden Betrieb müssen Sie einen Verwendungsnachweis über die Fördergelder an das Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg schicken.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Betriebe mit höchstens 500 Beschäftigten und Sitz in Baden-Württemberg.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte
    • können nicht im Stammbetrieb und auch nicht in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden und
    • müssen daher von einem anderen Betrieb durchgeführt werden (durchführender Betrieb).
  • Der durchführende Betrieb
    • ist kein öffentlicher Betrieb und kein überbetriebliches Ausbildungszentrum und
    • stellt dem Stammbetrieb die entstehenden Zusatzkosten der Ausbildung in Rechnung.
  • Die Ausbildung im durchführenden Betrieb dauert
    • mindestens 20 Wochen beziehungsweise
    • bei kurzarbeitenden Betrieben mindestens acht Wochen.
  • Der Stammbetrieb führt mindestens 50 Prozent der Ausbildung durch.

Zuständigkeit

das Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllte Antragsformulare
  • schriftliche Vereinbarung zwischen Stammbetrieb und durchführendem Betrieb über den Ausbildungsverbund
  • Kopie des Ausbildungsvertrages
  • bei kurzarbeitenden Betrieben zusätzlich: Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Arbeitsagentur

Frist/Dauer

für den Verwendungsnachweis: spätestens drei Monate nach Ende der Ausbildung

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Mittelstandsförderungsgesetz

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